Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24000

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Der Entgelttarif der Stadt Braunschweig für die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen wird in der in Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


 

 1. Zuständigkeit des Rates

 

Die Zuständigkeit des Rates für die Beschlussfassung der Entgelte für den Entgelttarif ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, nach dem der Rat (die Vertretung) „über die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte“ beschließt.

 

2. Anpassung des Entgelttarifes der Stadt Braunschweig für die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen

 

Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 14. März 2023 (Ds. 23-20340) wurde festgelegt, dass für einen Übergangszeitraum 2023/2024 die Entgelte der Stadt Braunschweig für die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart werden. Durch diese Konstellation wurde der Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) Rechnung getragen, gleichzeitig wurden die Sportvereine nach zwei Krisensituationen (Covid-19-Pandemie, Ukraine-Krieg und hohe Energiepreise) nicht zusätzlich finanziell belastet.

 

Da der Übergangszeitraum am 31. Dezember 2024 endet, hat die Verwaltung nunmehr eine Anschlussregelung zu finden.

 

Für die Überlassung von städtischen Sporteinrichtungen, u. a. an Braunschweiger Sportvereine, wird gemäß dem Entgelttarif der Stadt Braunschweig für die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen (Entgelttarif) in der Regel halbjährlich ein Nutzungsentgelt in Rechnung gestellt.

Folgende wesentliche Änderungen werden im neuen Entgelttarif ab 01.01.2025 berücksichtigt:

  1. Aufgrund von Kostensteigerungen im Bereich der Betriebskosten erfolgt bei den Entgelten im Durchschnitt eine rd. 10-prozentige Erhöhung. Im Zusammenhang mit der o. g. Umsetzung des Beschlusses des Verwaltungsausschusses wird der Entgelttarif in den Tarifen A und B nunmehr mit dem Hinweis „zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer“ versehen, wodurch sich die Entgelte pro Stunde für Nutzende um durchschnittlich rd. 30 Prozent anheben.
  2. Zusätzlich wird aufgrund der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Reinigungskosten bei der Nutzung von Haftmitteln in Sporthallen ein zusätzliches Entgelt berücksichtigt (Ziffern 3.6 und 4.6).
  3. Ebenso wird zur Differenzierung eine weitere Entgeltziffer für die Nutzung großer Sporthallen ab einer Fläche von 45 x 27 m eingeführt.
    Diese betrifft die derzeitigen Dreifachsporthallen

    - Peenestraße (Wilhelm-Bracke-Gesamtschule),
    - IGS Franzsches Feld,
    - Güldenstraße,
    - Lessinggymnasium und
    - Otto Bennemann Schule (Alte Waage)

    sowie einige weitere in der Zukunft geplanten Sporthallen dieser Größe (z. B. die Dreifachsporthallen Querum und Volkmarode sowie die Vierfachsporthalle 6. IGS Wendenring).

    Bei anteiliger Nutzung fällt – wie bisher – auch nur ein anteiliges Entgelt an, welches auch für die mittelgroßen Sporthallen gilt.
  4. Durch die Zurverfügungstellung der Tennishallen „Vienna House“ wird für die Nutzung von Indoor-Tennishallen zukünftig ein neues Entgelt erhoben (Ziffer 6.)

Eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte und der zukünftigen Entgelthöhe ist in den Anlagen 2 (Tarif A) und 3 (Tarif B) ersichtlich. Tarif A beziffert das Nutzungsentgelt für Vereine, Verbände und Jugendorganisationen, Tarif B das Nutzungsentgelt für andere Gruppen und Vereinigungen. 

Inwieweit die Anpassung der Entgelte für die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen und die Erhebung der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) ggf. zu Rückgaben von Hallennutzungszeiten und somit zu einem Nachfragerückgang führen könnte, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise