Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24575

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Die Zweiundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) seit dem 1. Januar 2023 auf einzelne Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig Umsatzsteuer zu erheben.

 

Dabei ergeben sich allein aufgrund der Art der Beisetzung grundlegende Unterschiede bei der Umsatzbesteuerung:

Sargbestattungen unterliegen mangels Wettbewerb zu privaten Anbietern nicht der Umsatzbesteuerung.

Im Gegensatz dazu können Urnenbeisetzungen gem. Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) auch von privaten Unternehmern (auch außerhalb von Friedhöfen) angeboten werden, wodurch grundsätzlich ein (potenzieller) Wettbewerb zwischen privaten Unternehmern und der Stadt als Friedhofsträgerin begründet wird.

 

Wenn es sich bei dem betreffenden Urnengrab um eine in sich abgeschlossene Grundstücksfläche handelt, soll die Vergabe der Nutzungsrechte nach § 4 Nr. 12 UStG nach herrschender Meinung steuerbefreit sein. In allen anderen Fällen (z. B. Urnenhain, Urnengemeinschaftsgrab) ist die Beisetzung hingegen aktuell mit 19 % zu versteuern.

 

Mit Beschluss des Rates vom 20.12.2022 wurde die Friedhofsgebührensatzung im Hinblick auf die Umsetzung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch § 2b UStG dahingehend verändert, dass die bis dahin umsatzsteuerfreien Nettobeträge ab 01.01.2023 für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren als Bruttoentgelte zu zahlen sind.

 

 

Dies gilt seitdem für einzelne Gebührentatbestände, welche die Beisetzungsformen Urnenhain und Urnengemeinschaftsanlage betreffen, ebenso die Beisetzungen im historischen Umfeld sowie die entsprechenden Nebenleistungen, z. B. das Anbringen von Bronzegusstafeln mit den Namen der Verstorbenen an Stelen.

 

Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Braunschweig wurden im Ergebnis in den Jahren 2023 und 2024 nicht zusätzlich belastet, da die Steuerlast von der Verwaltung getragen und an das Finanzamt abgeführt wird.

 

Dies führte zu einer entsprechend reduzierten Einnahme für die Stadtkasse.

 

1. Anlass und Begründung für die vorgeschlagene Änderung

 

Die beschlossene Reduzierung der Nettoentgelte führte zu Mindereinnahmen aus den Friedhofsgebühren in Höhe von 76.770,72 € für das Jahr 2023 und in Höhe von 55.991,94 € für die ersten neun Monate des Jahres 2024, somit insgesamt hochgerechnet auf den gesamten Übergangszeitraum von zwei Jahren zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 150.000 €.

 

Diese Mindereinnahmen durch die Übernahme der zusätzlich abzuführenden Umsatzsteuer konnte auch nicht durch einen entsprechenden Vorsteuerabzug ausgeglichen werden. Die abzugsfähige Vorsteuer betrug im Jahr 2023 rund 5.500 € und im Jahr 2024 bisher rund 11.000 €, sodass sich der Kostendeckungsgrad der Friedhofsverwaltung insgesamt weiter verschlechtert hat. 

 

Aufgrund der aktuellen Haushaltssituation der Stadt Braunschweig schlägt die Verwaltung zur Erhöhung der Einnahmen vor, bei den betroffenen Gebührentatbeständen die Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2025 auf die bis Ende 2023 erhobene Nettogebühr aufzuschlagen und so zumindest die Netto-Einnahmen wieder auf das Niveau der Jahre bis 2023 zu bringen.

 

Die Gebühren erhöhen sich dementsprechend für die Bürgerinnen und Bürger um den jeweils aktuellen Umsatzsteuerbetrag, zzt. 19 %.

 

Dies betrifft die folgenden Ziffern der Gebührentatbestände der Friedhofsgebührensatzung, die seit dem 1. Januar 2023 inklusive Umsatzsteuer zu erheben sind:

 

2.3.1 Urnenhain für eine Urne (20 Jahre)

2.3.2 Urnengemeinschaftsgrab (20 Jahre)

2.4.1 Urnenhain für eine Urne (15 Jahre)

2.4.2 Urnengemeinschaftsgrab (15 Jahre)

2.4.7 Urnengrab 0,5 m² in historischem Umfeld

3.2.2 Verlängerung Urnengemeinschaftsgräber pro Jahr

4.6.3 Bronzegusstafel Reformierter Friedhof.

 

Eine Gegenüberstellung der Höhe der betroffenen Gebühren ist aus der Anlage 2 ersichtlich.

 

 

2. Kalkulationsgrundlage

 

Auf Grund der in der Stadt Braunschweig gegebenen Konkurrenzsituation (drei Friedhofsträger) sind weiterhin kostendeckende Gebühren nicht zu erzielen.

 

Für den Gesamtbereich des Friedhofs- und Bestattungswesens (Stadtfriedhof, Ortsteilfriedhöfe, historische Friedhöfe, Kriegsgräber, Ehrengräber) sind für das Jahr 2025 Aufwendungen in Höhe von 2.750.398,63 € geplant. Von den Gesamtaufwendungen für das Friedhofs- und Bestattungswesen entfallen auf den Gebührenbereich 2.694.112,28 €.

 

Diesen Aufwendungen stehen in der Planung 2025 ohne die Gebühren-Erhöhung Erträge in Höhe von 1.593.932,66 € gegenüber. Der Kostendeckungsgrad beträgt demzufolge rund 59 %.

 

Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung durch den aktuellen Umsatzsteuerbetrag würde zu haushaltsentlastenden Mehreinnahmen für die Friedhofsverwaltung in Höhe von rund 75.000 € für das Jahr 2025 führen. Hierdurch würde der Kostendeckungsgrad geringfügig erhöht und mit 62 % in einem vollen Haushaltsjahr erwartet.

 

Die neu kalkulierten Gebühren sind der Anlage 1 zu entnehmen.

 

3. Zuständigkeit des Rates

 

Die Zuständigkeit des Rates für die Beschlussfassung über die Friedhofsgebührensatzung ergibt sich aus dem § 58 Abs. 1 Nr. 7 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz, nach dem der Rat (die Vertretung) „über die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern) und Umlagen“ beschließt.

 

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Anlagen

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