Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-24853
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorschlag einer Person für das Amt einer ehrenamtlichen Richterin / eines ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0120 Referat Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung (Wahlen)
- Beteiligt:
- 0120 Referat Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung; DEZERNAT II - Personal-, Organisations-, Digitalisierungs- und Ordnungsdezernat
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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17.12.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 14 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Sozialgerichtsbarkeit mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien Städten vorgeschlagen.
Auf Vorschlag der Stadt Braunschweig wurden zuletzt im Frühjahr 2020 zwei ehrenamtlichen Richterinnen für diese Kammern berufen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Stadt Braunschweig schriftlich aufgefordert, jetzt eine weitere Person für dieses Ehrenamt vorzuschlagen, da sich die Anzahl der insgesamt eingesetzten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in den oben genannten Kammern erhöht hat und der Stadt Braunschweig somit ein weiteres Vorschlagsrecht zufällt.
Für diesen Vorschlag findet § 71 Abs. 6 NKomVG keine Anwendung, da sich das Vorschlagsrecht auf eine Person beschränkt. Vielmehr richtet sich das Verfahren nach § 66 Abs. 1 NKomVG, sodass es dem Rat obliegt, einen Vorschlag mit der erforderlichen Mehrheit zu beschließen.
Bezugnehmend auf das Schreiben der Verwaltung vom 11. November 2024 an alle Fraktionen und die Gruppe im Rat der Stadt Braunschweig, hat die Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Frau Dagmar Gaida vorgeschlagen. Der Verwaltung liegt eine Einverständniserklärung von Frau Gaida vor. Gründe, die gegen den Vorschlag sprechen, liegen nicht vor, soweit dies von der Verwaltung überprüft werden konnte.
Entsprechend § 28 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für die Entscheidung über die Vorschläge die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Rates, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.
