Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-24858
Grunddaten
- Betreff:
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Bevollmächtigung eines städtischen Vertreters zur Wahrnehmung der Rechte der Stadt Braunschweig in der Generalversammlung der Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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17.12.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Mitglieder der Genossenschaft üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
Im Rahmen des Wechsels der Leitung des Fachbereiches Gebäudemanagement hat mit Beschluss des Rates der Stadt Braunschweig (DS 24-23872) Herr Franke die Wahrnehmung der Rechte der Stadt Braunschweig in der Generalversammlung der Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG übernommen.
Mit Niederlegung des Amtes von Herrn Stadtrat Holger Herlitschke soll Herr Franke als Mitglied des Aufsichtsrates der Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG entsandt werden. Herr Franke soll somit nicht mehr die Rechte der Stadt in der Generalversammlung wahrnehmen. Herr Leitender Gewerbedirektor Thomas Gekeler soll als Leiter des Fachbereiches Umwelt die Wahrnehmung der Rechte in der Generalversammlung der Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG übernehmen.
Gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 Genossenschaftsgesetz üben u. a. juristische Personen ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus, der sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen kann (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz).
Die Generalversammlung einer Genossenschaft ist ein der Gesellschafterversammlung entsprechendes Organ. Somit ist das Verfahren gem. § 138 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) anzuwenden. Da nur ein städtischer Vertreter die Rechte der Stadt in der Generalversammlung der Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG wahrnimmt, erfolgt eine Wahl gemäß § 67 NKomVG.
