Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 24-24620-01
Grunddaten
- Betreff:
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Durchfahrtsverbot für schwere Lkw auf der Braunschweiger Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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30.12.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 01.11.2024 wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.: Die Verwaltung hat sowohl für die Braunschweiger Straße, zwischen Rautheimer Straße und Erzberg, als auch für die Rautheimer Straße, zwischen Margarete-Steiff-Straße und Braunschweiger Straße, durchgehend Tempo 30 aus Lärmschutzgründen (B-Plan HdL) eingerichtet.
Diese Maßnahmen spiegeln sich auch im Ergebnis der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Braunschweig, welcher am 06.06.2024 mit DS 24-23659 beschlossen wurde. Ziel dessen ist es, die Lärmbelastung in Braunschweig zu verringern. Zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich. Seitens der Stadt wurden Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert. Die Braunschweiger Straße gehört nicht dazu. Es ergibt sich somit kein weiterer Handlungsbedarf.
Zu 2. + 3.: Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Darüber hinaus können Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden, um außerordentliche Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, abzuwenden.
Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es für die Braunschweiger Straße keine Unfall- oder Gefahrenlage gibt, die ein LKW-Durchfahrverbot notwendig macht.
Ein LKW-Durchfahrverbot für die Braunschweiger Straße käme aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht, wenn es sich dort um einen Lärmschwerpunkt handelt. Wie bereits unter 1. ausgeführt, liegt hier kein Lärmschwerpunkt vor. Die Fahrbahn der Straße ist in einem guten Zustand und rechtfertigt nicht die Einrichtung eines LKW-Durchfahrverbots.
Bei der Braunschweiger Straße handelt es sich um eine öffentlich gewidmete Straße u. a. zu einem Gewerbegebiet und zu einem ganzen Stadtteil. Zudem handelt es sich hierbei um eine als Kreisstraße (K 42) qualifizierte Hauptverkehrsstraße, die überörtlichen und dichten Verkehr aufnehmen soll, um das übrige Straßennetz zu entlasten.
Darüber hinaus hätte eine Verlagerung des LKW-Verkehres z. B. auf die Helmstedter Straße zur Folge, dass dort Anwohner im Bereich der Mastbruchsiedlung zusätzlich belastet würden. Der Zufahrtsverkehr zum Gewerbegebiet Erzberg verteilt sich derzeit sowohl auf die Helmstedter Straße als auch auf die Braunschweiger Straße. Dadurch erfolgt auch eine Verteilung der Auswirkungen.
Eine Tonnagebeschränkung z. B. über 18 Tonnen kommt daher, auch zu Nachtzeiten und an Sonn- und Feiertagen, nicht in Betracht.
