Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-24703-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Städtisches Klinikum Braunschweig Medizinstrategie, Gutachten zur wirtschaftlichen Entwicklung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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17.12.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu dem Änderungsantrag der CDU-Fraktion vom 04.12.2024 (DS 24-24703-01) wird wie folgt Stellung genommen:
Der Beschlusstext basiert auf einer Empfehlung des Aufsichtsrates des skbs, die in seiner Sitzung am 26. November 2024 ausgesprochen wurde. Zusätzlich ist eine verwaltungsinterne Abstimmung erfolgt, um eine rechtssichere Gestaltung des Beschlusstextes zu erzielen und gleichzeitig eine angemessene Einflussnahme der Gesellschafterin sicherzustellen.
Im Hinblick auf den Änderungsantrag – bzw. die dazugehörige Beschlussvorlage – bezieht die Verwaltung wie folgt ergänzend Stellung:
- Der Änderungsantrag überschreitet die Kompetenzen des Beteiligungsmanagements (im Änderungsantrag „Beteiligungsverwaltung“): Die Aufgaben des Beteiligungsmanagements sind in § 150 NKomVG beschrieben: Diese beschränken sich auf die Überwachung und Koordinierung der Unternehmen, zu deren Durchsetzung das Gesetz ein Auskunftsrecht gegenüber den Unternehmen vorsieht. Über eigenständige Handlungskompetenzen gegenüber den Unternehmen verfügt das Beteiligungsmanagement hingegen nicht; es arbeitet vielmehr den städtischen Gremien zu, die auf diesem Wege ihre Steuerungsmöglichkeiten nutzen können. Das Beteiligungsmanagement verfügt aus diesem Grund nicht über die Kompetenz, rechtlich verbindliche Verträge für das skbs abschließen zu können.
- Der Änderungsantrag berücksichtigt nicht hinreichend die operative Eigenständigkeit des skbs: Aus rechtlicher Sicht ist es nicht möglich, der Geschäftsführung zugewiesene Kompetenzen auf Dritte (z. B. auf ein Beratungsunternehmen) zu übertragen. Ein wie in dem Änderungsantrag gefasster Beschluss würde bedeuten, dass die Verwaltung als Auftraggeberin fungieren würde und „Entscheidungen“ des Beratungsunternehmens zu operativen Angelegenheiten des skbs gegenüber der Geschäftsführung durchgesetzt werden müssten. Hierdurch wäre jedoch ein deutliches Kompetenzproblem vorgezeichnet, da operative Entscheidungen der Geschäftsführung obliegen. Insofern ist es erforderlich, die Umsetzungsbewertung in die bestehenden operativen Geschäftsstrukturen rechtssicher zu integrieren. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung berücksichtigt diesen Umstand, indem er die Geschäftsführung als Auftraggeberin und eine enge Abstimmung mit der Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat (insbesondere durch Zustimmungsvorbehalte) vorsieht.
In dem Änderungsantrag wird angemerkt, dass es „notwendig [sei], dass sich die Geschäftsführung nicht selbst den ,Kontrolleur‘ der Umsetzungsbewertung aussucht, sondern dieses durch die Gesellschafterin […] erfolgt“. Um dies sicherzustellen, wurde im Beschlussvorschlag der Verwaltung jeweils eine enge Abstimmung mit der Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat vorgesehen; darüber hinaus sind Zustimmungserfordernisse des Aufsichtsrates definiert worden. Insofern wird darauf hingewiesen, dass der Beschlussvorschlag eine angemessene Einflussnahme durch die Gesellschafterin im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Strukturen rechtskonform sicherstellt und gleichzeitig die der Geschäftsführung zustehenden Kompetenzen wahrt.
Festzuhalten ist ferner, dass das durch WMC HEALTHCARE erstellte Gutachten von der Gesellschafterin in Auftrag gegeben worden ist. Dieses unterscheidet sich jedoch von der geplanten Umsetzungsbewertung dahingehend, dass es lediglich dem Feststellen des aktuellen Status quo sowie dem Aufzeigen verschiedener Handlungsmöglichkeiten dient, um der Gesellschafterin eine grundlegende Positionierung zu ermöglichen. Im Gegensatz dazu ist mit der Umsetzungsbewertung eine laufende Begleitung der operativen Geschäftstätigkeit vorgesehen, deren Inanspruchnahme den Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung der von ihm wahrzunehmenden laufenden Überwachung der Geschäftstätigkeit unterstützen soll; insofern sind beide Prozesse differenziert zu betrachten.
