Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-24873-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Stärkung der Kinderrechte im Jugendamt Braunschweig, in den Abteilungen "Allgemeiner Sozialer Dienst" und "Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und Beistandschaften".
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Verantwortlich:
- Dr. Rentzsch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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17.12.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage im Rat der Stadt von Herrn Robert Glogowski, vom 5. Dezember 2024 (24-24873), „Stärkung der Kinderechte im Jugendamt Braunschweig, in den Abteilungen „Allgemeiner Sozialer Dienst“ und „Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und Beistandschaften“, nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1:
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Regelung der elterlichen Sorge (§ 50 SGB VIII) oder des Kinderschutzes (§ 8a SGB VIII) erfolgt ebenfalls immer ein persönlicher Kontakt zu den betroffenen jungen Menschen. Ebenso wird in diesen Fällen vom Familiengericht ein Verfahrensbeistand beigeordnet, der über die Rechte des jungen Menschen ebenso informiert und diese im Familiengerichtsverfahren vertritt.
Der Zugang gestaltet sich zudem über die städtische Website des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie:
https://www.braunschweig.de/leben/soziales/erziehungshilfe/allgemeine/index.php
Zusätzlich verfügen i d. R. Multiplikatoren aus dem sozialen Umfeld von jungen Menschen (z. B. Schule, Schulsozialarbeit, Betreuungseinrichtung, Kindertagesstätten, Psychologen, Ärzte, etc.) über Kenntnis des Jugendamtes und verweisen bzw. unterstützen, vermitteln und begleiten bei Bedarfen den Kontakt zu den Mitarbeitenden des Allgemeinen Sozialen Dienstes.
Bei bereits bekannten Familien erfolgt z. B. bei Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfeplanung, auch immer ein persönlicher Kontakt mit den betroffenen jungen Menschen.
Zu 2:
Im Rahmen der Beratungstätigkeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes werden junge Menschen alters- und themenabhängig über ihre Rechte aufgeklärt. Hierbei orientiert sich die Information an der spezifischen Fragestellung des jeweiligen jungen Menschen. Eine globale Aufklärung über Kinderrechte im Allgemeinen gehört nicht zu den Beratungstätigkeiten der Abteilung Allgemeiner Sozialer Dienst und würde den jungen Menschen z.B. im Rahmen einer Krisenintervention oder Umgangsberatung, überfordern.
Für die Stelle „Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und Beistandschaften“ ist in diesem Zusammenhang zwischen den Sachgebieten „Amtsvormundschaften /-pflegschaften“ und „Beistandschaften“ zu unterscheiden.
Einer Amtsvormundschaft bzw. Amtspflegschaft geht i.d.R. ein Sorgerechtsentzug wegen einer Kindeswohlgefährdung voraus.
Im Rahmen der jüngsten Vormundschaftsrechtsreform sind im Zusammenhang mit dem Führen von Vormundschaften die Rechte des Mündels (u. a. Recht auf verstärkte Beteiligung) sowie die Pflichten des Vormundes (u. a. Pflicht zur verstärkten Beteiligung) im Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich fixiert worden.
Im Rahmen des gegenseitigen Beziehungsaufbaus findet dementsprechend auch ein gelebter Austausch und ein regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen Mündel und Vormund statt. Die Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen durch die Vormünder geht somit auch mit einer entsprechenden Beteiligung einher.
Beistand wird der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie aufgrund eines Antrages des Elternteiles, bei dem das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat.
Dem Beistand obliegen nach § 1712 BGB die Feststellung der Vaterschaft sowie die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes. Der Aufgabenzuschnitt ist abschließend. Beratungen in Umgangsfragen der Kinder und Jugendlichen obliegen somit nicht dem Beistand.
