Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-24869-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Jugendzentrum B58: Mögliche Alternativen zum Neubau
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 65 Fachbereich Gebäudemanagement
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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17.12.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der Fraktion BIBS vom 04.12.2024 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1.:
Die Möglichkeit der Unterbringung des Jugendzentrums B58 im ehemaligen Fliesenhandel
wurde in Bezug auf das bestehende Raumprogramm konzeptionell geprüft. Die Flächen
können weitgehend, mit leichten Verschiebungen in den einzelnen Nutzungsbereichen,
untergebracht werden. Um den möglichen Bestandsumbau mit dem geplanten Neubau aus der Machbarkeitsstudie abschließend vergleichen zu können, bedarf es noch weiterer
Untersuchungen.
Für eine Studie stehen Planungsmittel durch eine Ansatzveränderung zum Haushalt 2026 in
der aktuellen Haushaltsplanung bereit. Nach Genehmigung des Haushalts kann die Studie
vertieft werden und die Wirtschaftlichkeit der beiden möglichen Varianten gegenübergestellt
werden.
Zu Frage 2.:
Um belastbare Kosten für die erforderlichen Sanierungs- und Umbauarbeiten zu ermitteln, ist eine detaillierte Analyse des aktuellen Gebäudezustands unter Hinzuziehung von Gutachtern für Statik, Brandschutz, Raumakustik, Energiekonzept usw. notwendig.
Zu Frage 3.:
Bei der Verlagerung des Jugendzentrums B58 in das hergerichtete Fliesenfachgeschäft oder in den Neubau auf dem Grundstück besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das aktuelle Hauptgebäude des B58 oder Teile des Grundstücks einer neuen Nutzung zuzuführen.
Entsprechende Untersuchungen sind bisher noch nicht erfolgt. Für die Entwicklung von Nachnutzungen auf dem Gelände sind sowohl Synergieeffekte als auch Anforderungen wie der Schallschutz zur nachbarlichen Wohnbebauung zu betrachten.
