Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 25-24940
Grunddaten
- Betreff:
-
Zukünftiges Vorgehen bei städtischen landwirtschaftlich verpachtete Flächen mit dem Ziel der Erhöhung der Artenvielfalt
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT VII - Finanz- und Feuerwehrdezernat; 20 Fachbereich Finanzen; 68 Fachbereich Umwelt
- Verantwortlich:
- Gekeler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Grünflächenausschuss
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Vorberatung
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28.01.2025
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Entscheidung
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06.02.2025
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Die Stadt Braunschweig verpachtet zukünftig landwirtschaftlich genutzte Grundstücke unter der Berücksichtigung der im Sachverhalt angegebenen Regelungen zur Anlage von extensiv bewirtschafteten Biodiversitätsflächen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im eigenen Eigentum. Die Übertragung auf die im Eigentum der Städtischen Gesellschaften befindlichen Grundstücke wird überprüft.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Beschlusskompetenz des Ausschusses für Finanzen, Personal und Digitalisierung (FPDA) ergibt sich aus § 76 Abs. 3 NKomVG i. V. m. § 6 Nr. 1 lit. e der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei dem dargestellten Ergebnis der zukünftigen Modalitäten zur Verpachtung städtischer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke um eine Angelegenheit der Grundstücksgeschäfte.
In der Sitzung des Umwelt- und Grünflächenausschusses (UGA) am 16.06.2022 wurde die Einrichtung eines Tagesordnungspunktes „Umstellung verpachteter landwirtschaftlicher Flächen auf ökologische Bewirtschaftung“ gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung beantragt. Aus der Diskussion entstand der Antrag der Ratsfraktionen Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der SPD zum UGA am 03.11.2022, eine „Projektgruppe Ökolandbau“ einzurichten (DS: 22-19792).
Die Verwaltung hat diese entsprechende Gruppe mit Vertretungen aus der Landwirtschaftskammer, des Niedersächsischen Landvolk Braunschweiger Land e.V., des Ökolandbaus, des Dezernats VIII, der Unteren Naturschutzbehörde (UNB), der Liegenschaftsverwaltung, eines Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege und drei Mitgliedern des UGA, je ein Mitglied aus den drei größten Fraktionen, eingeladen. In der ersten Sitzung wurde Übereinstimmung erzielt, dass es gemeinsames Ziel ist, die Artenvielfalt zu erhöhen. Daher wurde der Arbeitskreis umbenannt in “Arbeitskreis Erhöhung der Artenvielfalt in der Agrarwirtschaft”. In fünf Sitzungen und nach einer Pächterbefragung konnte das folgende gemeinsame Ergebnis entwickelt werden:
1. Auf allen Acker- und Grünlandflächen der Stadt Braunschweig sowie ggf. ihrer Eigengesellschaften sollen extensiv bewirtschaftete Biodiversitätsflächen angelegt werden.
2. Die Anlage der Biodiversitätsflächen sollte dazu auf 10 % der Pachtflächen erfolgen, wobei diese flexibel als Streifen oder blockweise im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) durch die Pachtenden zu gestalten sind.
3. Die Auswirkungen von Streifen auf die Artenvielfalt und den Artenschutz ist umso höher, je breiter die Streifen sind. Die Mindestbreite beträgt daher in der Regel 12 m. Die Maße werden auf Grundlage der fachlichen Einschätzung zum Nutzen von Blüh- oder Ackerwildkrautstreifen von den Landwirten vorgeschlagen und mit der UNB abgestimmt.
4. Flächengestaltung im Grünland: mehrjährige Altgrasstreifen oder -flächen ohne Nutzung, keine Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln. Sie sollen mindestens 1,5 Jahre und höchstens drei Jahre an der gleichen Stelle belassen werden.
Flächengestaltung im Ackerland: Blüh- oder Ackerwildkrautstreifen ohne Nutzung, keine Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln. In Einzelfällen sind Ausnahmen in Abstimmung mit der UNB zulässig.
5. Die Regelungen gelten zusätzlich zur Einhaltung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ-Standard) sowie Folgeprogrammen bzw. entsprechender GAP-Regelungen der EU (Gemeinsame Agrarpolitik).
6. Bei der Nutzung von gleichwertigen freiwilligen Maßnahmen wie beispielsweise Ökoregelungen, AUK-Maßnahmen oder deren jeweiligen Folgeprogrammen im erforderlichen Flächenumfang erübrigt sich die zusätzliche Anlage von Biodiversitätsflächen (wie unter 2).
7. Die Umsetzung erfolgt sukzessiv, durch eine fristgerechte Änderungskündigung aller Pachtverträge (auch Risikopachtverträge) zum nächstmöglichen Zeitpunkt und Abschluss neuer Pachtverträge über eine Pachtdauer von in der Regel 3 bis zu 5 Jahren. Zur Sicherstellung des Pachtzeitraumes sind Flächentausche möglich. Kurzfristige Anschlussverträge werden auch zukünftig möglich bleiben, sofern die Flächenplanung das hergibt.
Pachtverträge mit jährlichen Laufzeiten sind möglich bei Flächen, die absehbar kurzfristig zur Verfügung stehen müssen.
8. Die Maßnahmen sollen möglichst auf oder angrenzend an städtischen Flächen verortet werden. Ausnahmen und notwendige Flächenumlegungen auf Flächen eines Betriebes innerhalb der gleichen Gemarkung sind möglich und einvernehmlich mit der UNB abzustimmen.
9. Zur Überprüfung der Regelungen übermitteln die Pachtenden einmal jährlich bis spätestens 31.12. eines Jahres für das Vorjahr die erforderlichen Informationen in digitaler Form (z.B. shape-Dateien, Betriebsspiegel und -karte oder andere geeignete Medien) an die UNB.
