Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 25-24945
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzungsüberlassung Rokokopavillon Stöckheim
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Braunschweig-Süd
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Entscheidung
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30.01.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hat Frau Vaupel, Vorsitzende der Erzählwerkstatt Braunschweig e.V., die dauerhafte Nutzung des Rokokopavillons in Stöckheim für das Projekt „StöckWerk“ jeweils donnerstags von 16 Uhr bis 18 Uhr beantragt.
Das Projekt „StöckWerk“ beinhaltet eine Stöckheimer Werkstatt für kreative Nachbarschaft und dient als Stadtteil-Treff. Auf die als Anlage beigefügte Projektbeschreibung wird verwiesen.
Gem. § 1 Abs. 1 der Miet- und Benutzungsordnung für den Rokokopavillon in Stöckheim kann das Gebäude für solche Veranstaltungen genutzt werden, bei denen eine Gefährdung der wertvollen und empfindlichen Gebäudesubstanz ausgeschlossen ist. Vergabe und Nutzung sollen dem Charakter des Pavillons entsprechen. Die beantragte Nutzung erfüllt nach Einschätzung der Verwaltung diese Voraussetzungen.
Aktuell findet lediglich freitags durch den Förderverein Althea „Das Gesundheitsnetzwerk e.V.“ eine regelmäßige Dauernutzung im Rokokopavillon statt, entsprechend steht der beantragte Nutzungszeitraum zur freien Verfügung.
Aufgrund der Projektbeschreibung wird von einer bezirklichen Dauernutzung ausgegangen, die grundsätzlich nicht befristet werden muss.
Angemessen erscheint die Festsetzung eines Entgeltes nach dem Entgelttarif für die Gemeinschaftshäuser in Höhe von 5 € pro Stunde entsprechend dem Stundentarif für Vereine und Verbände.
Im Mietvertrag soll vereinbart werden, dass Nutzungen durch den Stadtbezirksrat Braunschweig-Süd und den Veranstaltungen mit allgemeinem Charakter (z.B. Vorträge der Heimatpfleger/innen) Vorrang gegenüber ihren eigenen Veranstaltungen eingeräumt wird.
Gem. § 93 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung und § 2 Abs. 2 der Miet- und Benutzungsordnung für den Rokokopavillon in Stöckheim entscheidet über Dauernutzungen bezirklicher Einrichtungen der Stadtbezirksrat in eigner Zuständigkeit.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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134,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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132,6 kB
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