Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 25-25068
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgerbegehren "Bahnübergang Grünewaldstraße" - Ergebnis der Unterschriftenprüfung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 0120 Referat Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung (Wahlen)
- Beteiligt:
- 0120 Referat Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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31.01.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 07.05.2024 hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung festgestellt, dass für das angezeigte Bürgerbegehren „Bahnübergang Grünewaldstraße“ in der Fassung vom 26. Oktober 2023 nach § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (DS 24-23662).
Die Vertretungsberechtigten haben am 13.12.2024 das Bürgerbegehren fristgerecht beim Wahlamt eingereicht. Es umfasste 2.689 Unterschriftenlisten mit insgesamt 17.600 Unterschriften.
Ab dem 06.01.2025 erfolgte die Überprüfung der Gültigkeit der Unterschriften. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das eingereichte Bürgerbegehren
- 15.686 gültige Unterschriften
- 1.914 ungültige Unterschriften
umfasst. Das erforderliche Quorum von mindestens 9.887 gültigen Unterschriften wurde somit erreicht.
Die Verwaltung wird eine Beschlussvorlage in den kommenden Verwaltungsausschuss am 11.02.2025 einbringen, um gemäß § 32 Abs. 7 NKomVG die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen zu lassen.
Ebenfalls gemäß § 32 Abs. 7 S. 4 NKomVG muss in Folge eines zulässigen Bürgerbegehrens innerhalb von drei Monaten ab der Feststellung des Verwaltungsausschusses ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Die Festlegung eines Termins fällt ebenso in die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.
Daher wird die Verwaltung dem VA weiterhin vorschlagen, den Termin auf den 11. Mai 2025 festzulegen und nach Beschlussfassung mit den erforderlichen Vorbereitungen beginnen.
Der Rat könnte den Bürgerentscheid abwenden, indem er zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet (§ 32 Abs. 7 S. 5 NKomVG).
