Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 25-25037
Grunddaten
- Betreff:
-
Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen über 2.000 €
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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06.02.2025
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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18.02.2025
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
1. Der Annahme bzw. Vermittlung der in den Anlagen aufgeführten Zuwendungen wird zugestimmt.
2.1 Der Annahme der Zuwendung im Rahmen einer Erbschaft von Herrn Hans Walter Heinrich Ballüer wird zugestimmt.
2.2 Für den Fall, dass sich aus dem weiteren Verfahren eine Überschuldung des Nachlasses herausstellen sollte, wird die Verwaltung ermächtigt, die für eine Ausschlagung des Nachlasses erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu 1.:
Gemäß § 111 Abs. 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz in Verbindung mit § 26 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung entscheidet seit dem 20. Mai 2009 der Rat über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen über 100 €. Mit Beschluss vom 16. Februar 2010 hat der Rat für Zuwendungen von über 100 € bis höchstens 2.000 € von der in der Verordnung geregelten Delegationsmöglichkeit an den Verwaltungsausschuss Gebrauch gemacht, so dass hiermit lediglich ein Beschlussvorschlag bezüglich der Zuwendungen über 2.000 € vorgelegt wird.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der Wertgrenzen eine Sonderregelung zu sogenannten Kettenzuwendungen zu beachten ist. Nach den Regelungen der o. g. Verordnung werden als Kettenzuwendungen mehrere Einzelzuwendungen eines Gebers innerhalb eines Haushaltsjahres bezeichnet, deren Werte erst in der Summierung die für die Zuständigkeiten maßgeblichen Wertgrenzen überschreiten. Ein entsprechender Hinweis ist der Spalte Zuwendungszweck/Erläuterungen zu entnehmen.
Eine weitere Besonderheit sind Zuwendungen von Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, Stadtbezirksräten oder von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG ist ausschließlich der Rat zuständig für die Beschlussfassung über Verträge mit dem vorgenannten Personenkreis. Bei Zuwendungen handelt es sich formell um Schenkungsverträge. Demnach müssen alle Spenden und Zuwendungen des vorgenannten Personenkreises dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Die Zuwendungen werden erst nach der entsprechenden Entscheidung angenommen bzw. vermittelt. Ausnahmen bilden die Zuwendungen, für die eine nachträgliche Zustimmung erforderlich ist, weil sie zweckgebunden vor der Gremienentscheidung verwendet werden sollen oder von dem zuständigen Fachbereich versehentlich nicht fristgerecht gemeldet wurden. Zuwendungsbestätigungen werden erst nach dem erforderlichen Gremienbeschluss zur Annahme oder Vermittlung ausgestellt.
Nach einem Jahreswechsel wird regelmäßig eine hohe Zahl an Zuwendungen zur nachträglichen Zustimmung gemeldet, da einheitlich alle noch im Vorjahr bekanntgewordenen Zuwendungen diesem Haushalts-/Kalenderjahr zugeordnet werden.
Nähere Informationen zu den einzelnen Zuwendungen sind den Anlagen zu entnehmen.
Zu 2.1 und 2.2:
Herr Ballüer hat in seinem Testament verfügt, dass sein Vermögen “unter bedürftigen Familien und Alleinerziehenden zugunsten deren Kindern im Bereich der Stadt Braunschweig verteilt wird“ und mit der Umsetzung die Stadt Braunschweig beauftragt.
Die Verwaltung hat nach externer rechtlicher Beratung einen Erbschein beantragt und Ende des Jahres 2024 erhalten.
Die Verwaltung kann nunmehr eine Vermögensermittlung sowie die sonstige Abwicklung der Erbschaft (bspw. Wohnungsauflösung) vornehmen. Nach Abzug der der Verwaltung entstehenden Kosten soll das verbleibende Vermögen dem treuhänderisch von der Stadt Braunschweig verwalteten Braunschweiger Fonds für Kinder und Jugendliche zugutekommen. Für verbleibendes Sachvermögen (Möbel etc.) sollen gesonderte Verwertungsmöglichkeiten eruiert werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass (neben dem vermutlichen Vermögen von rd. 100.000 €) auch Schulden des Erblassers existieren. Dies gilt aber nicht als wahrscheinlich. Wird der Verwaltung eine solche Überschuldung bekannt, könnte sie die Erbschaftsannahme wegen eines Irrtums in Bezug auf den Nachlass anfechten, was als Ausschlagung der Erbschaft wirkt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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406,9 kB
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