Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-25019-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der CDU-Fraktion im Stadtbezirksrat 211 (25-25019) vom 10. Januar 2025 wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

Zu Frage 1:

 

Bei der Genehmigung ist zu differenzieren, ob es sich um Plakate im öffentlichen Raum oder um solche auf privaten Grundstücken handelt, die in den öffentlichen Raum hineinwirken.

 

Das Anbringen von Werbeplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) und des § 5 der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung) dar.

 

Gemäß Vertrag zwischen der Stadt Braunschweig und der Braunschweig Stadtmarketing GmbH (BSM) überträgt die Stadt der BSM das Recht zur Nutzung der außerhalb von Gebäuden bestehenden Werbemöglichkeiten (sog. Außenwerbung) auf städtischen Grundstücken sowie im Bereich der von der Stadt verwalteten öffentlichen Sachen, soweit und solange der Stadt hierüber das Verfügungsrecht zusteht.

 

Das Recht, auf geeigneten öffentlichen Flächen und städtischen Grundstücken Werbeflächen zu vermarkten, liegt seit 2011 bei Braunschweig Stadtmarketing GmbH. Um die Werbung im öffentlichen Raum zu organisieren und die Außenmedien wirtschaftlich zu betreiben, vergibt das Stadtmarketing die Werberechte an ein Fachunternehmen. Zentraler Ansprechpartner für alle Außenmedien und Mediabuchungen im Stadtgebiet ist die Firma Ströer DSM.

 

Möchte ein Veranstalter plakatieren, stellt er einen Antrag bei Ströer DSM. Diese prüft den Antrag, erstellt eine Auflistung für die Standorte und leitet den Antrag einschließlich der Auflistung an BSM weiter. BSM prüft alle Informationen, fasst diese gebündelt zusammen und stellt einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beim Fachbereich Tiefbau und Verkehr. Der Fachbereich Tiefbau und Verkehr erteilt nach Prüfung des Antrags auf Basis der Informationen von BSM die Sondernutzungserlaubnis.

 

Das Plakatieren auf privaten Flächen, sofern es von öffentlichen Straßen, Park- und Grünanlagen sowie sonstigen Grünflächen aus sichtbar ist, ist nach § 2 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig vom 14. Mai 2024 (SOG-VO) verboten. Über Anträge auf Ausnahmen von diesem Verbot entscheidet das Ordnungsamt nach § 12 der SOG-VO. Dies gilt nur für Plakate, die Veranstaltungen bewerben.

 

Gewerbliche Plakate, die als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen, gelten als Werbeanlagen im Sinne des § 50 der Niedersächsischen Bauordnung und unterliegen diesen Regelungen, hierfür werden keine Ausnahmen nach der SOG-VO erteilt.

 

 

Zu Frage 2:

 

Aufgrund des o. g. Vertrages zwischen der Stadt Braunschweig und der BSM erhebt die Verwaltung für gewerbliche Plakate im öffentlichen Raum keine zusätzliche Gebühr; die BSM oder der beauftragte Dienstleister ermittelt marktübliche Werbepreise, die nach allgemeinen und gleichen Bedingungen festgelegt werden, und erhebt ein entsprechendes Entgelt.

 

Für Ausnahmegenehmigungen nach § 12 der SOG-VO wird eine Gebühr nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Braunschweig erhoben. Diese berechnet sich nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrags, wobei nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung 13,50 Euro je angefangener Viertelstunde festzusetzten sind, zuzüglich entstehender Auslagen.

 

Die Verfolgung unerlaubter Sondernutzungen und unerlaubter Plakatierungen obliegt der Stadt Braunschweig. Mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder der Ausnahmegenehmigung erhält der Erlaubnisnehmer/die Erlaubnisnehmerin verschiedene Auflagen. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, die Plakate umgehend nach Ablauf der Erlaubnisdauer auf eigene Kosten zu entfernen. Sollte der Verursacher dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird eine Ersatzvornahme angedroht und bei Bedarf zu Lasten des Verursachers ausgeführt.

 

Der Zentrale Ordnungsdienst kontrolliert beschwerdeabhängig genehmigte und ungenehmigte Plakatierungen und entfernt diese, soweit erforderlich.


 

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