Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-25055-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Gruppe Die Fraktion. BS vom 15.01.2025 (25-25055) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Nach Artikel 8 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Demonstrationsrecht ist ein für die Demokratie besonders wichtiges Freiheitsrecht: Es gibt allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihre Meinung in der Öffentlichkeit wirksam zu äußern, auch ohne direkten Zugang zu Presse, Rundfunk und Fernsehen zu haben.

 

Artikel 8 des Grundgesetzes gilt auch für Versammlungen Rechtsextremer. Jeder Aufmarsch Rechtsextremer ist aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich eine Versammlung im Sinne des Artikels 8, die – wie jede andere Demonstration – nicht schon deswegen unterbunden werden darf, weil dort zweifelhafte oder abzulehnende politische Auffassungen vertreten werden. Das Versammlungsrecht ist grundsätzlich inhalts- und meinungsneutral.

 

Für eine Demonstration muss nach Artikel 8 des Grundgesetzes keine vorherige Erlaubnis, keine Genehmigung eingeholt werden. Nach dem Versammlungsgesetz ist eine Demonstration lediglich anzuzeigen. Die Versammlungsanzeigenden sind nicht auf ein „Wohlwollen“ der Behörden angewiesen.

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasst auch das Recht der Anzeigenden, den Ort, die Route und den Zeitpunkt der Demonstration selbst zu bestimmen. Sie sollen damit die Möglichkeit haben, Art und Umfang der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihre Versammlung zu beeinflussen.

 

Die Versammlungsbehörde bemüht sich in der Praxis, im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Zusammenarbeit mit den Versammlungsanzeigenden die Aufzugsrouten so abzustimmen, dass die Interessen unbeteiligter Bürgerinnen und Bürger möglichst wenig beeinträchtigt werden (ÖPNV, Weihnachtsmarkt, Verkehrsführung, Baustellen, sonstige Veranstaltungen).

 

Die Verwaltung hatte vor rund drei Jahren bei einer für den 18. Dezember 2021 angezeigten Versammlung die Nutzung der Parole „Braunschweig- Nazistadt“ während der Versammlung untersagt. Gegen diese Beschränkung hatte der Versammlungsanmelder geklagt. Mit Urteil vom 31. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass diese Beschränkung rechtswidrig war.

 

Das Verwaltungsgericht Braunschweig stellte fest, dass das Verwenden der Parole „Braunschweig- Nazistadt“ weder einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit noch gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 8 Abs. 1 NVersG darstellt.

 

Auch Parolen, die eine nationalistische oder rechtsextreme Gesinnung und ausländerfeindliche Grundrichtung zum Ausdruck bringen, jedoch die Schwelle der Strafbarkeit nicht überschreiten, verlieren nicht den Schutz des Art. 5 GG und Art. 8 GG. Da die Parole „Braunschweig Nazi-Stadt“ mehrere Deutungen zulasse -Braunschweig war eine Nazistadt, ist eine Nazistadt oder soll eine Nazistadt werden - sei nicht klar ersichtlich, was damit konkret gesagt werden solle, so das Verwaltungsgericht. Das Verwenden der Parole könne daher nicht eindeutig als Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft angesehen werden und erfülle somit auch nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung i. S. d. § 130 Abs. 4 StGB.

 

Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung bestehe nur, wenn sich die vorausgesetzte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergebe, z.B. bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt werde. Dies konnte aber bei der konkreten Versammlung am 13. August 2021, um die es in dem Verfahren ging, insbesondere in Anbetracht der geringen Teilnehmerzahl, nicht angenommen werden.

 

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig und da die Versammlung von demselben Anmelder und nach Art und Umfang in vergleichbarer Weise zu der Versammlung aus dem Jahr 2021 angezeigt wurde, hat die Verwaltung in Bezug auf die Versammlung für den 21. Dezember 2024 von der Untersagung der konkreten Parole „Braunschweig- Nazi“ abgesehen. Die Verwaltung hat jedoch durch Auflagen u.a. weiterhin die Verwendung von Parolen untersagt, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, das NS-Regime, seine Organisationen und deren (auch selbst ernannte) Folgeorganisationen sowie verbotene Parteien und Vereine einschließlich deren Nachfolge- und Ersatzorganisationen zu verherrlichen, zu verharmlosen oder wiederzubeleben.

 

Das Demonstrationsrecht gilt grundsätzlich auch für Versammlungen von Extremisten. Ferner beinhaltet das Recht auch den Anspruch gegen den Staat auf Schutz gegen Störungen durch Dritte. Aktionen der Polizei zur Durchsetzung des Versammlungsrechts sind also ein Gebot des Rechtsstaates und nicht etwa Parteinahme mit den Inhalten der rechtsextremen Versammlung.

 

Abgebrochen werden darf eine Demonstration - und damit auch ein Aufzug Rechtsextremer - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Die öffentliche Sicherheit muss unmittelbar gefährdet sein, und es darf auch unter Aufbieten aller staatliche Mittel, inbesondere des Einsatzes der Polizei, kein anderes milderes Mittel für die Abwehr dieser Gefahr. Grundsätzlich ist der Staat verpflichtet, auch Versammlungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt zu schützen.

 

Soweit Versammlungsteilnehmende während einer Versammlung Straftaten begehen, werden diese (wie in anderen Zusammenhängen auch) von Polizei und Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt.


 

Loading...

Erläuterungen und Hinweise