Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 25-24956-01
Grunddaten
- Betreff:
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Temporeduzierung am Ortseingang in Geitelde / Rüningenstraße 21
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Wiegel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Südwest
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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28.02.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 8. Januar 2025 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Straßenverkehrsverordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Aus diesem Grund steht es nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind Ausnahmen in der StVO benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder bei besonderen Umständen, wie z. B. vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kitas, Schulen, Seniorenzentren oder Krankenhäuser), aus Lärmschutzgründen, zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße oder Gefahrenlagen geboten ist.
Reduzierung der Geschwindigkeit vor sensiblen Einrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO
Entlang der Rüningenstraße in Geitelde sind keine sensiblen Einrichtungen wie Kitas, Schulen, Seniorenzentren oder Krankenhäuser vorhanden. Der Paritätische Kindergarten in Geitelde liegt an der Geiteldestraße und somit innerhalb eines Tempo 30-Bereiches. Die Freizeitsportanlage an der Rüningenstraße 21 fällt nicht unter den sensiblen Einrichtungen im Sinne der o. g. Norm.
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes
Eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h käme aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht, sofern es sich um einen Lärmschwerpunkt handelt. Mit der Drucksache 24-23659 wurde am 6. Juni 2024 das Ergebnis der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Braunschweig beschlossen. Ziel dessen ist es, die Lärmbelästigung in Braunschweig zu verringern. Zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich. Seitens der Stadt Braunschweig wurden einige Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert. Der Bereich der Rüningenstraße 21 gehört jedoch nicht dazu. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen des Lärmschutzes kommt folglich nicht in Betracht.
Reduzierung der Geschwindigkeit zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße
Die Fahrbahn im Bereich der Rüningenstraße 21 befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand und rechtfertigt keine Geschwindigkeitsbeschränkung.
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 6 Z. 9 StVO
Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Das bedeutet, dass die Gefahrenlage im Bereich der Rüningenstraße in Geitelde oder in einzelnen Teilabschnitten deutlich höher sein muss als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.
Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es keinen Unfallhintergrund gibt, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich macht. Sie empfiehlt jedoch den Einsatz eines Geschwindigkeitsmesswagens. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.
Bei der Rüningenstraße handelt es sich um eine Kreisstraße und somit um eine Hauptverkehrsstraße. Auf Hauptverkehrsstraßen hat das Interesse des fließenden Verkehrs besonders Gewicht, weil diese Straße ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen kann, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind. Zur sicheren Querung gibt es in unmittelbarer Nähe eine Querungsinsel, an der eine Querung in zwei Zügen möglich ist, bei der der Verkehr aus nur jeweils einer Fahrtrichtung betrachtet werden muss. Die Rüningenstraße im Bereich der Hausnummer 21 ist - unter Würdigung aller Faktoren - nicht gefährlicher als andere vergleichbare innerörtliche Verkehrsführungen im Stadtgebiet, auf denen der Verkehr auch ohne eine Geschwindigkeitsbeschränkung problemlos funktioniert.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist somit nicht zulässig.
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Flächen scheidet eine bauliche Lösung aus.
Daher hat die Verwaltung, zur Sensibilisierung des Kraftfahrzeugverkehrs, ein
Tempo 50-Piktogramm aufbringen lassen (vgl. DS 22-18225-01).
Unabhängig davon folgt die Verwaltung der Empfehlung der Polizei und wird zum einen mit einem Geschwindigkeitsmessdisplay bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sensibilisieren als auch einen Geschwindigkeitsmesswagen einsetzen.
