Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 25-25165

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Der Planung und der Einrichtung einer Fahrbahnverengung zur Optimierung der Querung der Thunstraße in Höhe des Dorfgemeinschaftshauses wird in der als Anlage beigefügten Fassung zugestimmt.“

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Über die Ideenplattform im Beteiligungsportal „mitreden“ wurde die unten aufgeführte Idee eingebracht (https://mitreden.braunschweig.de/node/17500):

 

Im ganzen Ort Thune gibt es keine sichere Möglichkeit die Straße zu überqueren. Besonders für die (Schul-)Kinder ist dies stets ein heikles Unterfangen, da man die Straße nicht immer gut einsehen kann. In Höhe des Dorfgemeinschaftshauses wäre es z. B. sinnvoll einen Übergang zu schaffen.“

 

Dieses Anliegen hat die erforderliche Mindestunterstützerzahl von 50 erreicht.

 

Verfahren zur Ideenplattform:

Das Verfahren zum Umgang mit Ideen aus der Ideenplattform ist in der Vorlage zur Einführung des Beteiligungs-Portals (DS 17-03606, beschlossen in der Fassung der Vorlage 17-03606-01) wie folgt beschrieben: „Vorschläge, die diese Voraussetzung [Anmerkung: ausreichende Unterstützerzahl] erfüllen, werden durch die fachlich zuständigen Organisationseinheiten inhaltlich geprüft und einer Bewertung durch den zuständigen Stadtbezirksrat (bei bezirklichen Vorschlägen) oder den zuständigen Fachausschuss zugeführt. Bezirkliche Vorschläge können im Rahmen der Budget-Hoheit der Stadtbezirksräte umgesetzt werden. Auch bei anderen Vorschlägen könnte - nach einem positiven Votum des Fachausschusses - eine Umsetzung sofort erfolgen, wenn die Finanzierung aus vorhandenen Ansätzen möglich ist. Falls notwendige Haushaltsmittel nicht vorhanden sind, ist eine abschließende Entscheidung innerhalb des nächsten Haushaltsplanaufstellungsverfahrens grundsätzlich erforderlich.“

 

Die Thunstraße ist eine Hauptverkehrsstraße, die als Kreisstraße (K 27) qualifiziert ist. Sie ist somit von überbezirklicher Bedeutung. Der zuständige Fachausschuss für diese Idee ist der Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben.


Prüfung und Bewertung:

Die Verwaltung hat nachfolgend verschiedene Querungsmöglichkeiten geprüft und bewertet. Bei der Herstellung eines Fußngerüberweges sowie der Lichtsignalanlage handelt es sich um solche nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und damit um eine Aufgabe nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG (sog. übertragener Wirkungskreis), r die kein politischer Beschluss möglich ist. Ein Beschluss ist nur für die Schaffung einer baulichen Lösung möglich.

 

  • Fußgängerüberweg

Die Einrichtung von Fußngerüberwegen (Zebrastreifen) unterliegt den Bestimmungen der StVO und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ). Danach setzt die Anordnung eines Fußngerüberweges unter anderem voraus, dass der Fußnger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt und dass eine größere Zahl von Fußngern dort die Straße überquert.

 

Zur Ermittlung der Verkehrsstärken in der Thunstraße wurde, wie in der Idee angeregt, der Bereich in Höhe des Dorfgemeinschaftshauses gewählt. In diesem Bereich wurden bei einer Zählung in der Spitzenstunde, die in diesem Fall zwischen 07:00 und 08:00 Uhr lag, vier querende Fußnger gezählt. Im gleichen Zeitraum durchfuhren 305 Kfz den Zählbereich. Die Fußngerverkehrsstärke liegt deutlich unter dem Richtwert von 50 Fußngern je Stunde, den die R-FGÜr den Einsatz von Fußngerüberwegen vorsieht.

 

Die notwendigen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fußngerüberweges sind somit nicht gegeben. Eine Einrichtung kommt folglich nicht in Betracht.

 

  • Lichtsignalanlage

Zudem hat die Verwaltung auch alternativ die Einrichtung einer Lichtsignalanlage geprüft, an der zu Fuß Gehende bevorrechtigt queren können.

 

Die Einrichtung von Lichtsignalanlagen zur Querung von Straßen ist in der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06) geregelt. Hierbei wird die angemessene Querungsanlage von der Anzahl der querenden Fußnger, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Verkehrsstärke in der Spitzenstunde beeinflusst. Wie zuvor erwähnt lag die Fußngerverkehrsstärke in der Spitzenstunde mit vier Querenden und nf im gesamten Betrachtungszeitraum, deutlich unter dem Richtwert. Die Errichtung einer Lichtsignalanlage kommt ebenfalls nicht in Betracht.

 

  • Bauliche Einengung

Ein baulicher Fahrbahnteiler mit ausreichender Aufstellfläche kann aufgrund des begrenzten Straßenquerschnitts nicht realisiert werden. Die Verwaltung schlägt jedoch vor, die Querung durch eine Fahrbahneinengung zu optimieren. Sollte diesem Vorschlag zugestimmt werden, wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten. Die Kosten in Höhe von ca. 20.000 € nnten über die Maßnahmennummer 4S.660020 Globalkonto Umbauten Straßen finanziert werden.

 

Bei der Einrichtung einer Fahrbahnverengung handelt es sich im Sinne von Tabelle 1 der DS 25-25165 um kein klimaschutzrelevantes Thema. Eine Klimawirkungsprüfung erfolgte.

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise