Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-25047-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, 25-25047, wird wie folgt beantwortet:

 

Im Dezember wurde den Bauanträgen von Eckert & Ziegler sowie GE Healthcare Buchler

zugestimmt. Diesen Bauanträgen hatte der Bezirksrat nicht zugestimmt.

 

  1. Warum hat die Firma GE Healthcare Buchler einen Bauantrag gestellt, obwohl sie ihr Geschäft hier aufgeben will und wie wurden die Fehler und Auffälligkeiten in der Zeichnung, die Eckert & Ziegler bei seinem Bauantrag eingereicht hat, bei der Entscheidung berücksichtigt?
    Die Fehler/Auffällgkeiten sind:
    - Die eingezeichneten Parkplätze entsprechen nicht dem Braunschweiger Standard im

 Hinblick auf Anzahl (für die geplante Erweiterung) und Flächenverbrauch.
-  Der Gieselweg ist in der Zeichnung viel zu breit dargestellt und dient laut Zeichnung               auch als Zufahrt zu dem Erweiterungsgelände.

-  Ein Pausencontainer und auch Bürocontainer sind de facto nicht vorhanden; in der

 Zeichnung sollen beide jedoch zurückgebaut werden.

 

Zu Frage 1:

Die Frage, warum ein Bauantrag gestellt wird, ist kein baurechtliches Thema und wird daher im Rahmen einer Prüfung nicht betrachtet. So auch in diesem Fall.

 

Auf gesonderte Nachfrage hat der Antragsteller Folgendes mitgeteilt:

„Der Bauantrag wurde gestellt, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Dieser Antrag steht nicht im direkten Zusammenhang mit der angekündigten Geschäftsaufgabe, sondern dient der Erfüllung behördlicher Auflagen. Zu beachten ist, dass GE Healthcare als Eigentümerin des Gebäudes diesen Antrag gestellt hat, was auch Auswirkungen auf den Standort und dessen Nutzung, beispielsweise durch Eckert & Ziegler, mit einschließt.“

Dies versteht die Verwaltung so, dass GE Healthcare als Grundstückseigentümerin den Bauantrag gestellt hat, um durch Errichtung der Abluftanlage Eckert & Ziegler die Erfüllung rechtlicher Anforderungen zu ermöglichen.

Zu den Auffälligkeiten:
In dem Antrag für die Erweiterung des Produktionsgebäudes um Dachaufbauten wurde die Änderung eines mit Az.: 738/2022 bereits genehmigten Messcontainers beantragt und geprüft. Der Messcontainer erzeugt keinen Stellplatzbedarf, so dass eine Prüfung der vorhandenen Stellplatzanlage nicht erforderlich war. Die vorhandene Stellplatzanlage war auch nicht Gegenstand des Bauantrages und somit auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung.

Im Rahmen der Prüfung des Bürogebäudes ist festgestellt worden, dass der Gieselweg nicht gewidmet ist und somit nicht als Erschließung gewertet werden kann. Der Grundstückseigentümer des Gieselweggrundstücks war auch nicht bereit, einer Nutzung zuzustimmen. Daher wurde die Erschließung über das Grundstück des Antragstellers sichergestellt.

Der Pausencontainer war befristet (bis 22.08.2024) beantragt (Az.: 4144/2022).

Das Bürogebäude ist unter dem Az. 1221/2021 in Containerbauweise beantragt und genehmigt worden. Es sind weder eine Baubeginn- noch eine Fertigstellungsanzeige aktenkundig. Daher wird die Darstellung als Abbruch als Information darüber verstanden, dass das beantragte Gebäude nicht mehr errichtet werden soll.

Die Darstellungen in den Antragsunterlagen haben lediglich informativen Charakter.
 

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