Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-25104-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Vermeidung oder Reduzierung von überdimensionalen Böllern zu Silvester
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 111 Hondelage-Volkmarode
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
13.03.2025
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit dem Beschluss vom 30. Januar 2025 (25-25104) hat der Stadtbezirksrat angeregt, die Verwaltung möge prüfen, wie bereits existierende Richtlinien und Vorgaben zur Vermeidung oder Eindämmung von überdimensionalen Böllern (z. B. „Polen-Böller“ oder Kugelbomben) eingehalten werden können und ob und wie die Verwendung dieser Böller an und um Silvester - evtl. örtlich festgelegt - reduziert oder untersagt werden kann.
Der Verkauf und Besitz sowie der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist durch Bundesrecht gesetzlich geregelt. Nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur am 31. Dezember und 1. Januar von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerhalb dieser Zeit dürfen sie nur durch Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis verwendet werden.
Alle anderen pyrotechnischen Gegenstände, Explosivstoffe und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe dürfen ganzjährig nur von Personen mit einer besonderen Genehmigung erworben und verwendet werden. Sogenannte „Polen-Böller“ und vergleichbare Sprengkörper ohne die notwendigen Klassifizierungen und Prüfzeichen sind also für alle anderen Personen bereits gesetzlich verboten.
Weitergehende Verbote für das Abbrennen erlaubter Feuerwerkskörper zum Jahreswechsel dürfen nur aus Gründen des Brandschutzes in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude, in bestimmten dichtbesiedelten Gebieten oder im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr bei Vorliegen einer entsprechenden Gefahrenprognose angeordnet werden.
Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen beispielsweise durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 3 oder selbst hergestellter Feuerwerkskörper stellen Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten dar. Diese werden in Braunschweig auch regelmäßig verfolgt.
So wurden in den letzten beiden Jahren bei der Stadt 17 und 18 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Sprengstoffrecht geführt. Auch anlässlich des letzten Jahreswechsel hat die Polizei Verstöße gegen das Waffen- oder Sprengstoffgesetz festgestellt (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten).
Eine bessere Einhaltung der bestehenden Regelungen kann erfahrungsgemäß nur durch die Verhinderung von Importen und einen erhöhten Kontrolldruck erreicht werden. Eine flächendeckende Kontrolle des Stadtgebiets oder auch nur eines Stadtbezirks ist aus personellen Gründen allerdings weder der Polizei noch dem Zentralen Ordnungsdienst möglich.
