Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-25391-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Parken auf Gehwegen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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zur Kenntnis
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18.03.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – DIE GRÜNEN vom 03.03.2025 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Gemäß den Regelwerken der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) sollte der Verkehrsraum (nutzbare Gehwegbreite) im Seitenraum mindestens 1,80 m betragen (Grundmaß ohne Sicherheitsräume). Zuzüglich Sicherheitsraum, der je nach Bebauungssituation variieren kann (i. d. R. 20 cm zur Bebauung und 50 cm zum Fahrbahnrand) ergibt sich eine Gehwegbreite von 2,50 m. Da in eng bebauten Bereichen häufig kein ausreichender Platz für alle Belange in Regelmaßen besteht, sind regelmäßig Kompromisse zu finden.
Zu 2.:
Das Verhindern von Gehwegparken ist nur durch das Zusammenwirken von baulichen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen möglich.
Die Überwachung des Parkraumes erfolgt im Rahmen der personellen Möglichkeiten. Das Gehwegparken zieht, je nach Dauer und Behinderung bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender, ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 - 100 € und ggf. einen Eintrag in das Fahreignungsregister („Punkt in Flensburg“) nach sich. Die Verwarnungs- und Bußgelder sind bundeseinheitlich geregelt und können von der Stadt nicht beliebig erhöht oder vermindert werden. Sofern die Behinderung so gravierend ist, dass das Fahrzeug entfernt werden muss, erfolgt eine Abschleppmaßnahme.
Bauliche Maßnahmen spielen eine untergeordnete Rolle, da meist eine vollständige Neuplanung des Straßenquerschnitts notwendig wäre, um das Gehwegparken zu erschweren. Weiter können bauliche Maßnahmen an und auf den Gehwegen auch Hindernisse für Fußgänger und Rollstuhlfahrer (z. B. Poller) darstellen, und sind daher nur punktuell anzubringen und sind im Einzelfall zu prüfen.
Zu 3.:
Konkrete Verwendungen der benannten Haushaltsmittel sind noch nicht festgelegt.
