Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-25317-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:

Zu Frage 1:

Das Baumkataster der Stadt Braunschweig umfasst ca. 108.000 städtische Bäume. Die im Kataster erfassten Bäume werden regelmäßig von den städtischen Baumkontrolleurinnen und -kontrolleuren oder entsprechend beauftragten Firmen vom Boden aus auf äerlich erkennbare Schäden überprüft. Je nach fachlicher Einschätzung der Sicherheitserwartung des Baumes erfolgt diese Kontrolle halbjährlich, jährlich oder alle zwei Jahre. Grundlage sind die bundesweit anerkannten Baumkontrollrichtlinien (Richtlinien für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit) der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) von 2020.

Bei Auffälligkeiten werden je nach Ergebnis der Kontrolle verschiedene baumpflegerische Maßnahmen oder eine Fällung des Baumes eingeleitet, um die Verkehrssicherheit weiterhin zu gewährleisten. Bestehen Verdachtsmomente, die mit einer visuellen Kontrolle vom Boden aus nicht einschätzbar sind, werden ggf. öffentlich bestellte und staatlich vereidigte Sachverständige für Baumgutachten hinzugezogen.

Es werden jedoch nicht alle städtischen Bäume im Baumkataster erfasst. Enthalten sind Stadtbäume, die an Straßen, Plätzen, auf oder an öffentlich nutzbaren Flächen von Kitas, Schulen, Sportplätzen und Friedhöfen sowie in einem Korridor von zehn Metern entlang von Wegen in Park- und Grünanlagen wachsen. Andere Stadtbäume werden nicht in das Baumkataster aufgenommen und dementsprechend nicht kontrolliert. Dazu gehören bspw. Waldflächen und Gehölzgruppen in waldartigen Baumbeständen. Das Betreten dieser Flächen durch Bürgerinnen und Bürger geschieht auf eigene Verantwortung, da auf solchen Flächen und Wegen stets mit waldtypischen Gefahren zu rechnen ist. Allgemeine Risiken, die mit dem freien Bewegen in der Natur (zum Beispiel bei Sturm) verbunden sind, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2012 VI ZR 311-11).

Eine Absicherung der Bestandsbäume gegenüber stürmischen, schweren oder orkanartigen Böen (ab Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala) ist nicht möglich, da es sich hierbei um Einwirkungen „herer Gewalt“ handelt, die im Vorfeld nicht abschätzbar oder kalkulierbar sind.

 

Zu Frage 2:

Hinweise aus der Bevölkerung liefern zwar zeitnah wertvolle Informationen zu möglichen Gefährdungen durch Bäume. Leider unterliegen jedoch viele dieser Meldungen einer fehlerhaften Einschätzung der Sachlage und sind zumeist nicht sicherheitsrelevant. Alle eingehenden Hinweise oder Beschwerden müssen daher gesichtet, einer Priorität zugeordnet und in die Arbeitsplanung integriert werden. Hierbei ist die Flut der eingehenden Informationen für den aktuell einzigen zuständigen Mitarbeitenden (Sachgebietsleitung Baumpflege) und dessen Stellvertretung schon jetzt kaum noch zu bewältigen.

 

Priorität 1

Akute Gefährdungslagen (z.B. abgebrochene oder hängende Kronenteile oder Starkäste, angehobener Wurzelteller, durchgehende Stammrisse etc.)

Priorität 2

Gewährleistung der Verkehrssicherheit (z.B. Stark-oder Grobast-Totholz, abgestorbene Kronenteile, Schäden an Infrastrukturen etc.)

Priorität 3

Behinderung Verkehr (Lichtraum, zugewachsene Ampelanlagen/Schilder etc.)

 

Die überwiegenden Meldungen wie z.B. zu Laub-/Fruchtfall, Laub in Dachrinnen, heruntergefallene und liegende Schwachäste, verschattete Wohnungen, Überhänge von Straßenbäumen, Krähen- oder Taubenhabitatbaum, Verschattung von Solaranlagen, Honigtau etc. sind keiner Priorität zugeordnet und werden durch die städtische Baumpflege i.d.R. nur bei besonders schweren Beeinträchtigungen berücksichtigt.

Eine Zunahme der Meldungen insgesamt brächte daher voraussichtlich keinen Sicherheitsgewinn.  


 

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