Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-25440-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage des stellvertretenden Bürgermitglieds Marco Frank vom 12. März 2025 (25-25440) wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

Aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen sind oder die über ein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht in der Ukraine verfügen, fallen weiterhin unter den Anwendungsbereich der Massenzustrom-Richtlinie und können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten. Diese bundeseinheitliche Regelung gilt zunächst bis zum 4. März 2026.

 

Drittstaatsangehörige, die sich nicht nur vorübergehend in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren konnten, erhielten in der Vergangenheit ebenfalls einen vorübergehenden Schutz in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Mit Entscheidung der Bundesregierung ist dieser vorübergehende Schutz für den Personenkreis ab dem 5. Juni 2024 entfallen.

 

Die Gültigkeit der bereits vor dem 5. Juni 2024 erteilten Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG endete für diese Drittstaatsangehörige mit Ablauf des 4. März 2025. Die betroffenen Personen sind vollziehbar ausreisepflichtig, da sie nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind.

 

Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:

 

 

Zu 1:
 

Die Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG von zwei iranischen Staatsangehörigen sind aufgrund der o. a. Bestimmungen mit Ablauf des 4. März 2025 erloschen.

 

Beide betroffenen Personen wurden mündlich und schriftlich über die Rechtslage informiert. Auf die Möglichkeiten eines Zweckwechsels zur Erlangung eines Aufenthaltstitels wurde jeweils hingewiesen.

 

 

Zu 2.

 

Ein Betroffener hat einen Asylantrag gestellt, sein Aufenthalt wird bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gestattet.

 

Der andere iranische Staatsangehörige ist vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Aufenthalt wird aktuell geduldet, da Abschiebungen in den Iran nicht stattfinden. Gleichzeitig erfolgt eine Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werden kann.

 

 

Zu 3.:

 

Die Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für ukrainische Staatsangehörige, deren Familienangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die über ein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht verfügen, enden mit Ablauf des 4. März 2026. Ob eine weitere Verlängerung des Schutzstatus und damit des Aufenthaltsrechtes nach § 24 AufenthG erfolgt, ist von Entscheidungen auf europäischer Ebene bzw. Bundesebene abhängig.

 

Auf der Internetseite der Ausländerbehörde Braunschweig erhalten Vertriebene aus der Ukraine aktuelle Informationen zum Aufenthaltsrecht sowie zu den Möglichkeiten eines Zweckwechsels u. ä.
 

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