Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-25439-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage zur Verhängung von Beschäftigungsverboten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 01 Büro des Oberbürgermeisters; 0130 Referat Kommunikation; 0500 Sozialreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Vielfalt und Integration
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zur Kenntnis
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26.03.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage des stellvertretenden Bürgermitglieds Marco Frank vom 12. März 2025 (25-25439) wird wie folgt Stellung genommen:
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Ausreisepflicht nicht umgesetzt werden kann, werden im Bundesgebiet geduldet. Duldungsgründe sind neben familiären oder gesundheitlichen Gründen u. a. auch fehlende Reisedokumente.
Duldungsinhabern ist die Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde regelmäßig erlaubt. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat oder diese auch ohne eine solche Zustimmung zulässig ist (§ 60a Abs. 5b Aufenthaltsgesetz - AufenthG).
Die Ausübung einer Erwerbsbeschäftigung darf Duldungsinhabern gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG allerdings nicht erlaubt werden, wenn
- sie sich ins Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können oder
- sie Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates sind und ein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde.
Auch Personen mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ darf die Ausübung einer Erwerbsbeschäftigung nicht erlaubt werden. Diese Duldung erhalten vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn die Abschiebung aus von diesen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigenen falsche Angaben selbst herbeiführen oder zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vornehmen (§ 60b Abs. 1 u. 5 AufenthG).
Es handelt sich in beiden Fällen um zwingende Beschäftigungsverbote; der Ausländerbehörde ist kein Ermessen eingeräumt.
Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:
Zu 1:
Zahlen zu Beschäftigungsverboten nach § 60a Abs. 6 AufenthG können nicht mitgeteilt werden. Dies würde die händische Auswertung der Akten der aktuell 345 in Braunschweig geduldeten Personen voraussetzen.
Seit Inkrafttreten der Regelungen des § 60b AufenthG wurden folgende Duldungen nach § 60b AufenthG erteilt:
Jahr | Anzahl Erteilungen | Herkunftsländer |
2019 | 0 |
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2020 | 11 | Afghanistan (1), Guinea (1), Iran (2), Kosovo (1), Libanon (2), Liberia (1), Türkei (2), ungeklärt (1) |
2021 | 11 | Eritrea (1), Guinea (1), Iran (2), Marokko (1). Somalia (1), Sudan (2), Türkei (2), ungeklärt (1) |
2022 | 10 | Cote d’Ivoire (1), Georgien (2), Ghana (1), Indonesien (1), Iran (1), Libanon (1), Republik Moldau (1), Türkei (1), ungeklärt (1) |
2023 | 7 | Ghana 1), Liberia (1), Nigeria (2), Somalia (1), Türkei (1), ungeklärt (1) |
2024 | 13 | Armenien (1), Gambia (1), Guinea (1), Iran (1), Liberia (1), Nigeria (1), Russische Föderation (1), Türkei (3), ungeklärt (3) |
Aktuell werden 12 Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG geduldet. Die angegebenen Herkunftsländer sind
Eritrea (1),
Gambia (1),
Guinea (4),
Iran (1),
Kosovo (1),
Nigeria (1),
Ungeklärt (3).
In diesen Fällen liegen Täuschungen bzw. Falschangaben über die eigene Identität oder der Verstoß gegen gesetzlich bestehende Mitwirkungspflichten vor. Verstöße gegen Mitwirkungspflichten sind gegeben, wenn der Ausländer nicht alle zumutbaren Handlungen zur Erfüllung der Passbeschaffungspflicht vornimmt. Zumutbare Handlungen zur Erfüllung der Passbeschaffungspflicht sind z. B. die Vorlage aller vorliegenden Identitätsdokumente, Passbeantragungen bei den jeweiligen Auslandsvertretungen oder die Teilnahme an Botschaftsvorführungen zur Identitätsfeststellung.
Eine vergleichende Auswertung der jeweils individuellen Duldungsgründe liegt nicht vor.
Zu 2:
Es erfolgen individuelle Prüfungen zur Möglichkeit von Passbeschaffungen bzw. Identitätsklärungen entsprechend der bei der Behörde vorliegenden jeweiligen Erkenntnisse über die angegebenen Herkunftsländer.
Betroffene Personen werden im Vorfeld mehrfach über die individuell bestehenden Möglichkeiten zur Identitätsklärung bzw. Passbeschaffung informiert und unter Fristsetzung zur gesetzlichen Mitwirkungspflicht aufgefordert.
Der Erlass einer Duldung für eine Person mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG erfolgt erst nach vorheriger Anhörung durch rechtsmittelfähigen Bescheid. Die bislang hierzu erlassenen Bescheide sind ausnahmslos bestandskräftig geworden.
Betroffene Ausländer können die zumutbaren Handlungen zur Identitätsklärung jederzeit nachholen. Sie erhalten in der Folge eine Duldung ohne den entsprechenden Zusatz. Eine Beschäftigung ist dann mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt.
Zu 3:
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.
