Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-25435-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage von Bürgermitgliedern im Ausschuss für Vielfalt und Integration vom 12.03.2025 (DS 25-25435) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

 

Im Regelfall ergibt sich zwischen dem Fachbereich Soziales und Gesundheit, dem Jobcenter und der Unterhaltsvorschusskasse (Fachbereich Kinder, Jugend und Familie) kein Streit über die Zuständigkeit, da rechtlich präzise geregelt ist, welche Leistungsart die nachfragenden Personen erhalten. Diese ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel/-erlaubnis, der Duldung oder Aufenthaltsgestattung, welche jeweils durch die Ausländerbehörde erteilt wird, sowie aus den persönlichen Voraussetzungen der nachfragenden Person (ggf. das Erreichen der Altersgrenze, Rentenbezug oder fehlende Erwerbsfähigkeit).

Selbst bei unklaren Zuständigkeiten leistet der bisher leistende Träger weiter und fordert dann seine Vorausleistungen im Rahmen eines Erstattungsanspruchs zurück. Dies erfolgt in den meisten Fällen sehr unkompliziert.

Soweit ein leistender Träger feststellt, dass er nicht mehr zuständig ist, wendet sich dieser eben­falls mit einem Erstattungsanspruch an den neuen zuständigen Träger und fordert die nachfragende Person auf, Leistungen bei der nunmehr zusndigen Stelle zu beantragen. Insofern ist sichergestellt, dass die nachfragenden Personen stets über das erforderliche Existenzminimum verfügen können.

Es kommt gelegentlich vor, dass eine Unterhaltsvorschussstelle ihre örtliche Unzuständigkeit feststellt. Dann wird der entsprechende Antrag an die zuständige Stelle weitergeleitet.

 

Zu 2.:

 

Eine zentrale Stelle oder eine entsprechende ausdrückliche Anweisung an die beteiligten Stellen besteht nicht. Wegen der vorhandenen Zuständigkeitsregelungen, bereits bestehenden Beratungspflichten der Leistungsträger und den geschilderten Verfahren wird beides auch nicht für erforderlich gehalten.

 

Zu 3.:

 

r den Zeitraum des Asylverfahrens und darüber hinaus für den Zeitraum einer Duldungs­erteilung werden Leistungen von der zuständigen Stelle für Leistungen nach dem Asyl­bewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Mit Abschluss des Asylverfahrens und der damit verbundenen möglichen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (AE) findet der Rechts­kreiswechsel zum Jobcenter oder zur neu zuständigen Stelle für Soziale Sicherung im Fachbereich Soziales und Gesundheit statt. Darüber werden die Leistungsempfänger*innen im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), sowie in einem gesonderten Schreiben der bisher zuständigen Stelle für Leistungen nach dem AsylbLG informiert. Auch unter Berücksichtigung des § 16 SGB I erhält der neu zuständige Leistungs­träger die Anschrift des Leistungsempfängers und bereits vorliegende Unterlagen zur Übersendung eines ggf. notwendigen Formblatts zur Antragsstellung oder Anforderung von weiteren Unterlagen mitgeteilt.

Problematisch mag in diesem Zusammenhang erscheinen, dass jede zuständige Stelle das Antragserfordernis mit gesondertem Formantrag umsetzt. Dies resultiert daraus, dass die Leistungsvoraussetzungen in den Hilfearten unterschiedlich sind und dementsprechend die Träger verschiedene Informationen von den nachfragenden Personen einholen müssen. Eine bloße Antragsweiterleitung wäre daher nicht zielführend.

Ein Antrag mit nur einem Formular für alle Leistungsarten, wie es vielleicht wünschenswert und bürgerfreundlich erscheinen mag, müsste alle Informationen abfragen, die alle Leistungsträger benötigen und wäre entsprechend umfangreich und wiederum nicht bürgerfreundlich. Ferner wäre ein solches Formular auch unter Datenschutzgesichtspunkten bedenklich.
 

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