Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-25457-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 19.02.2025 (25-25457) wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

In einer lebendigen Stadt mit einem abwechslungsreichen kulturellen Leben besteht das Bedürfnis, für Events und Veranstaltungen Werbung zu machen. Ohne diese Werbung würden manche Veranstaltung kein oder kein ausreichendes Publikum finden. Ziel muss es sein, einerseits diesem Werbebedürfnis gerecht zu werden, andererseits jedoch dem Übermaß und der Verwahrlosung des öffentlichen Raumes entgegenzuwirken.

 

Das Problem des wilden Plakatierens tritt nach Beobachtung der Verwaltung saisonal und räumlich begrenzt auf. Es gibt immer wieder Örtlichkeiten, die von Plakaten übersät sind oder an denen Plakate nicht wieder entfernt werden, worunter das Stadtbild leidet. Dies führt zu Beschwerden aus der Bevölkerung. Vereinzelte Plakate, die zeitnah wieder entfernt werden, verursachen keine Beschwerden.

 

Während der Zeit der Coronapandemie war mit der Anzahl der Veranstaltungen auch die Menge der Plakate massiv zurückgegangen. Dies in Kombination mit einer vakanten Stelle im Ordnungsamt hat die Fortführung konzeptioneller Überlegungen zunächst ausgebremst. Die Arbeit wurde unterdessen wieder aufgenommen.

 

Zur unterschiedlichen Genehmigungspraxis bei Plakaten im öffentlichen Raum sowie bei Plakaten auf privaten Flächen wird auf die in der Anfrage erwähnte Stellungnahme (25-25019-01) verwiesen.

 

 

Zu Frage 1:

 

Einzelne Plakate werden von Mitarbeitenden des Zentralen Ordnungsdienstes ohne Weiteres entfernt. Meist geht dies auf Beschwerden zurück. Der Aufwand, den Verursacher zu ermitteln und zu verpflichten, wäre in solchen Fällen zu groß.

 

 

Zu Frage 2:

 

Die abgenommenen Plakate werden kurze Zeit auf dem Gelände des Ordnungsamtes gelagert und dann entsorgt.

 

 

Zu Frage 3:

 

Wird im Stadtgebiet eine Vielzahl unrechtmäßig platzierter Plakate eines Verantwortlichen festgestellt, kann dem Verursacher - verbunden mit einer Frist zu Beseitigung - eine Ersatzvornahme angedroht werden. Wird der Verursacher nicht tätig und nimmt die Verwaltung die Ersatzvornahme vor, sind die dadurch entstandenen Kosten vom Verursacher zu tragen.

 


 

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