Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 25-25531
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitteilung zu Nachfragen des Stadtbezirksrates 212 Südstadt-Rautheim-Mascherode zur Drs.-Nr. 25-25140 "Auslegung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP), Teilprogramm Windenergie Stellungnahme der Stadt Braunschweig"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 0600 Baureferat; 68 Fachbereich Umwelt
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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zur Kenntnis
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06.05.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Beschlussvorlage Drs.-Nr. 25-25140 Auslegung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP), Teilprogramm Windenergie Stellungnahme der Stadt Braunschweig wurden in der Sitzung des Stadtbezirksrates 212 Südstadt-Rautheim-Mascherode am 06.03.2025 mehrere Fragen gestellt. Diese wurden anschließend als Anlage zum Protokoll und in Form eines Fragenkatalogs (siehe Anlage 1) der Verwaltung mit der Bitte um Beantwortung vorgelegt.
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes und im anschließenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren werden auf einer detaillierteren Planungsebene die Planungsbelange betrachtet.
Zu Frage 2:
Die Stadt Brauschweig folgt im Grundsatz dem fachlich nachvollziehbaren Untersuchungsansatz des Regionalverbandes. Kritische oder nicht hinnehmbare Auswirkungen der regionalplanerischen Festlegungen sind im Grundsatz nicht zu erwarten. Die Stadt ist an die Ziele der Raumordnung gebunden, die mit der RROP-Änderung begründet werden. Sie hat bei der Betrachtung im Rahmen der Bauleitplanung einen maßstabsbedingten geringfügigen Spielraum, die Planung im Detail anzupassen.
Zu Frage 2b:
Das aktuelle Raumordnungsverfahren ersetzt das Vorgängerverfahren. Es ist aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar, dass es im aus rechtlichen Gründen erforderlichen erneuten Verfahren nach fachlicher Prüfung im Bereich Mascherode zu gleichen Ergebnissen kommt.
Zu Frage 3:
Gemäß § 4 Abs. 3 NWindG sind die Rotor-innerhalb-Flächen nur anteilig auf die vom Land Niedersachsen vorgegebenen Flächenbetragswerte anzurechnen. Die Rotor-außerhalb-Flächen sind vollständig anrechenbar, da sie die bestmögliche Wertschöpfung der Flächenpotenziale ermöglichen.
Zu Frage 4:
Das kann man pauschal nicht beantworten. Es kann sein, dass Windenergieanlagen um wenige 10 m näher an die Wohnbebauung rücken. Viel entscheidender ist der vom RGB gewählte Ansatz eines Mindestanstandes von 1000 m zur nächsten Siedlung. Das BauGB normiert als Mindestabstand die zweifache Höhe einer Windenergieanlage, was in Anbetracht der typischen Größenordnung heutiger Anlagen einem Mindestabstand von 500 entspricht. Diese Regelung ist daher ausdrücklich vorteilhaft für die Anwohner.
Zu Frage 5:
Siehe vorherige Antworten.
Zu Frage 6a:
Anerkannte Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Vogelkollisionen sind beispielsweise:
- Micro-Siting
- Antikollisionssysteme
- Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen
- Anlage von attraktiven Ausweichhabitaten
- Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich
- Phänologiebedingte Abschaltung
Zu Frage 6b:
Grundlage für die Beurteilung von Schutzmaßnahmen sind die aktuellen rechtlichen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz, Windenergieflächenbedarfsgesetz und der Windenergieerlass. Im Nahbereich (500 m) sind keine Horststandorte des Rotmilans bekannt, allerdings im zentralen Prüfbereich (1.200 m), sodass geeignete Schutzmaßnahmen bei einer späteren Antragsbearbeitung zu prüfen sind.
Zu Frage 6c:
Siehe vorherige Antwort.
Zu Frage 7:
Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange ist zu berücksichtigen, dass die neuen rechtlichen Regelungen zur Förderung der Windenergie seit 2022, den besonderen Artenschutz deutlich eingeschränkt haben. In den ausgelegten Unterlagen erfolgte eine artenschutzrechtliche Risikoabschätzung auf Grundlage bekannter, hinreichend belastbarer und aktueller Daten. Die abwägungsrelevanten Belange des Artenschutzes wurden vollständig dargestellt. Die vorgenommenen Einschätzungen zum Artenschutz entsprechen den aktuell geltenden rechtlichen Regelungen.
Wertvolle Rastvogellebensräume sind bei dem PFK 64 im Stadtgebiet von Braunschweig nicht betroffen.
Zu Frage 8:
Siehe Antwort zu Frage 6a.
Zu Frage 9:
Schutzmaßnahmen sind abhängig von den konkreten, bekannten Artvorkommen und werden im Rahmen eines möglichen Antragsverfahrens geprüft.
Zu Frage 10:
Siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 2. Wesentliche Änderungen kann die Stadt nicht vornehmen, weil sie gesetzlich gebunden ist, die Ziele der Raumordnung zu beachten und im Rahmen der Bauleitplanung umzusetzen. Geringfügige Anpassungen, die aus der kleinräumigeren Betrachtung und Abwägung ggf. örtlicher, aufgrund der Maßstäblichkeit im Raumordnungsverfahren noch nicht berücksichtigter Belange resultieren, sind vorstellbar.
Zu Frage 11:
Es ist nicht erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Öffentlichkeit wird im Rahmen der FNP-Neuaufstellung beteiligt.
Zu Frage 12:
Diese Art von Akzeptanzabgaben ist für die Stadt neu. Die praktische Vorgehensweise und Anwendbarkeit ist im weiteren Verlauf noch zu präzisieren. Das Land Niedersachsen hat jedoch drei mögliche Szenarien mit Projektideen zur Mittelverwendung vorgestellt (siehe Anlage 2). Diese sind:
- „Neues“ entwickeln.
Projektideen: Ausbau der Radwegeverbindungen, ökologische Aufwertung des Ortes, Aufbau weiterer Mobilitätsformen (Bürgerbus), Ausleihoption Lastenräder, Generationenspielplatz
- „Bestehendes“ erneuern.
Projektideen: Sanierung von Sportanlagen oder vom Dorfgemeinschaftshaus, örtliche Aufwertung, wie Verschattung, Bepflanzung oder Entsiegelung des Dorfplatzes.
- Refinanzierung von Erneuerbaren Energien.
Projektideen: Errichtung von PV-Anlagen auf Kindergärten, Schulen oder Feuerwehrhäusern.
Zu Frage 13:
Die Beantwortung dieser Frage ist erst möglich, wenn erste praktische Erfahrungen vorliegen. Im NWindPVBetG wird dieser Aspekt nicht erwähnt.
Zu Frage 14:
Der Regionalverband geht davon aus, dass die Referenzanlage 1 mit einer Höhe von 240 m in dem PFK 64 realisierbar ist. Welche Abmessungen die Windenergieanlagen konkret haben werden, ist Inhalt des späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags und der Genehmigung der Anlagen.
Zu Frage 15:
Eine Höhenbegrenzung ist in der Planung nicht vorgesehen, da es sich hierbei um ein Ziel der Raumordnung handelt (vgl. LROP 2017 – Abschnitt 4.2.1. Ziffer 02 Satz 3). Der Regionalverband Großraum Braunschweig ist verpflichtet, die auf Landesebene festgelegten Ziele der Raumordnung zu beachten.
Zu Frage 16:
Um Turbulenzeinflüsse zu vermeiden, müssen Windenergieanlagen einen gewissen Abstand untereinander einhalten. Als Faustformel gilt hier ein Abstand des 5-fachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und des 3-fachen Rotordurchmessers quer zur Hauptwindrichtung. In der Praxis werden diese Abstände aber teilweise auch unterschritten.
Zu Frage 17:
Der Regionalverband geht grundsätzlich in der Region von der Hauptwindrichtung aus Westen aus.
Hinweis: Aktuelle Anlagen wie z. B. die Referenzwindanlage können Ihre Rotoren horizontal um 360 Grad drehen und so die Rotoren immer der aktuellen Windrichtung anpassen. Die Hauptwindrichtung hat für die aktuelle Planung der Vorranggebiete daher keine Relevanz.
Zu Frage 18:
Die Frage kann ohne detaillierte technische Planung nicht beantwortet werden. Es gibt weder eine Mindest- noch eine Höchstzahl.
Zu Frage 19:
Die Einzelfallprüfung bzw. in der Begründung auch als Detailprüfung benannt, wurde bereits durchgeführt. Das Ergebnis sind die Gebietsblätter. In der Begründung Kapitel 3.2.3. „Detailprüfung in Gebietsblättern“ ist die Prüfung erläutert.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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492,4 kB
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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