Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-25187-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zum Antrag des Herrn Robert Glogowski „Verweis auf die Ombudsstelle im Bereich der Jugendhilfe“ von 04.02.2025 (DS 25-25187) wird von der Verwaltung wie folgt Stellung genommen.

 

Der Beschlussvorschlag Im Bereich der Jugendhilfe muss an allen Stellen, an denen auf den Rechtsweg verwiesen wird, auch ausdrücklich auf die zuständige Ombudsstelle hingewiesen werden“, wird aus Sicht der Verwaltung abgelehnt.

 

Begründung:

 

Mit dem Beschlussvorschlag „an allen Stellen, an denen auf den Rechtsweg verwiesen wird“ bezieht sich der Antragsteller insbesondere auf alle Leistungsbescheide der Jugendhilfe, die Bürger/innen zu einer beantragten Leistung zugehen. Hierbei handelt es sich im Rahmen der Jugendhilfe in den allermeisten Fällen um sogenannte begünstigende somit also unstrittige Verwaltungsakte, die eine beantragte Leistung bewilligen.

 

Die Ombudsstellen sind gem. § 9a SGB VIII u.a. auch mit Blick auf deren personelle Ressourcenausstattung explizit nicht als allgemeine Beratungsinstitution intendiert gewesen.

 

Vielmehr war die Intention des Bundesgesetzgebers durch die Ombudsstellen sicherzustellen, dass „sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können.“

 

Vorschlag der Verwaltung:

 

Neben dem bereits gegenwärtig in der Praxis gängigen, zumeist mündlichen Hinweis auf die Ombudsstelle[1], wird die Verwaltung zukünftig den Verweis auf die zuständige Ombudsstelle ebenfalls in alle Antwortschreiben auf Beschwerden (z.B. Fach- oder Dienstaufsichtsbeschwerden) mit aufnehmen.
 


[1]  in strittigen Fällen

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