Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-25343-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebrauch des Bezirkswappen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
29.04.2025
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion B90/Die Grünen vom 26. Februar 2025 [25-25343] wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Das sogenannte Stadtteil- oder Stadtbezirkswappen stellt kein hoheitliches Amtswappen der Stadt Braunschweig dar. Das Recht zur Wappenführung im Sinne von § 22 NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) steht ausschließlich der Stadt Braunschweig als Kommune zu. Die Stadtbezirke selbst verfügen nicht über eigene hoheitlich geschützte Wappen.
Bei dem Symbol für den Stadtbezirk handelt es sich vielmehr um ein Zeichen der Repräsentation und Identifikation mit dem jeweiligen Stadtbezirk (nachfolgend „Wappen“). Die Rechte am Symbol wurden auf die Stadt Braunschweig übertragen.
Zu Frage 2:
Da das Wappen ohne Weiteres im Internet auffindbar ist, kann eine unautorisierte oder irreführende Nutzung im Vorfeld nicht verhindert werden.
Zulässig ist jede vom Stadtbezirksrat im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis über Repräsentationsangelegenheiten des Stadtbezirks (§ 93 Abs. 1 Nr. 11 NKomVG) gestattete Verwendung des Stadtbezirk-Symbols. Da eine Nutzung nicht zu Verwechslungsgefahren führen darf, wird eine Gestattung nicht in Betracht kommen, wenn durch die Verwendung der Eindruck einer inhaltlichen oder sachlichen Zurechnung des Nutzers auf den Stadtbezirksrat erweckt werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei einer Verwendung im Zusammenhang mit (einseitiger) politischer Meinungsäußerung von Bezirksratsfraktionen bzw. -mitgliedern der irreführende Anschein in der Öffentlichkeit erzeugt wird, es handele sich um die Ansicht des gesamten Stadtbezirksrats.
Nicht zu beanstanden ist eine Nutzung, bei der das Symbol eindeutig nur im Sinne einer Herkunftsbezeichnung verwendet wird, also lediglich einen Hinweis auf den örtlichen Sitz oder Wirkungsbereich des Verwenders geben soll. Daher ist eine Verwendung des Stadtbezirk-Symbols z.B. in Publikationen von Bezirksratsfraktionen und Bezirksratsmitgliedern möglich, sofern diese eindeutig als Herausgeber bzw. Verfasser zu erkennen sind und nach der Gestaltung der Publikation ohne weiteres davon auszugehen ist, dass das Symbol nur eine Ortsangabe verdeutlicht.
Ebenso unbedenklich ist, wenn Vereine insbesondere bei festlichen Anlässen das Stadtbezirk-Symbol als Zeichen ihrer Sympathie und Verbundenheit mit „ihrem" Stadtbezirk in der Öffentlichkeit zeigen. Ein solcher Gebrauch entspricht einer traditionellen und allgemein bekannten Praxis und ist gewohnheitsrechtlich zulässig.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine missbräuchliche Nutzung vorliegt.
