Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 25-25742
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschilderung von Ladestationen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Gruppe Die FRAKTION. BS im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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zur Beantwortung
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13.05.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Ausbau und die Verwendung der Elektromobilitäts-Infrastruktur ist ein essenzieller Bestandteil der Mobilitätswende und ein wichtiger Faktor für die Erreichung der Klimaziele. Während in unseren europäischen Nachbarstaaten Dänemark, Frankreich oder auch den Niederlanden grundsätzlich alle Elektrofahrzeuge an öffentlichen Ladestationen aufgeladen werden dürfen, ist das Laden in Braunschweig ausschließlich PKW mit E-Kennzeichen vorbehalten. In Deutschland verwenden zum Beispiel die Berliner Stadtwerke das Zusatzzeichen 1050-32 (Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs) statt das in Braunschweig übliche Zusatzzeichen 1010-66 (Auto mit Stecker).
In der letzten Sitzung des AMTA am 18.03.2025 antwortete die Verwaltung auf eine mündliche Anfrage, dass eine Beschilderung von Ladestationen mit den Verkehrszeichen 314 (Parken) und 1050-32 (Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs) keine gesetzliche Grundlage habe. Des Weiteren hat die Verwaltung in Einzelfällen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge der Klasse L6e in Aussicht gestellt. Laut einem Artikel der Braunschweiger Zeitung vom 14.03.2025 könne eine derartige Genehmigung gegen eine Gebühr von 150 € für ein Jahr erteilt werden.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Wie definiert das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) eine rechtliche Grundlage für die bestehende Kombination VZ 314 + VZ 1010-66 + VZ 1053-54, nicht aber für die vorgeschlagene Kombination VZ 314 + VZ 1050-32? Bitte auf genaue Stelle im Gesetz beziehen.
2. Wie erklärt sich die Verwaltung, dass die vorgeschlagene Beschilderung in Berlin bereits angewendet wird?
3. Wie ergibt sich die – im Vergleich mit einer Umkennzeichnung eines Elektrofahrzeugs (PKW) (Verwaltungsgebühr 30,60 € zzgl. neue Kennzeichen), bzw. mit einem Bewohnerparkausweis (30,70 € p.a.) sehr hohe – Gebühr von 150 € p.a. für eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge der Klasse L6e?
