Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 25-25768

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Struktur-Förderung Braunschweig GmbH werden angewiesen, dem Erwerb der Liegenschaft Schuhstraße 6 in Braunschweig zuzustimmen und die Geschäftsführung zu veranlassen, den Kaufvertrag zum Erwerb der Liegenschaft der Schuhstraße 6 in Braunschweig abzuschließen sowie alle weiteren erforderlichen Willenserklärungen in diesem Zusammenhang abzugeben.

 


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Es wird grundsätzlich Bezug genommen auf den bekannten Vorgang Burgpassage/Projekt „Stiftshöfe“ sowie hierzu insbesondere die Vorlagen 24-23379 und 24-23380 vom 27. März 2024 zum Grundstückserwerb der Burgpassage.

 

Im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung Projektentwicklung Stiftshöfe wird es als zielführend gesehen, das Objekt Schuhstraße 6 zusätzlich zu erwerben. Dieses Objekt ist der Teilmaßnahme Wohnen des Projektes zuzuordnen und verbessert die Wirtschaftlichkeit.

 

Als weitere Vorteile werden insbesondere gesehen:

 

• Größerer Gestaltungsspielraum in der Planung

 

• Bessere Belichtungssituation der Wohnbebauung

 

• Verhinderung eines zukünftigen Leerstandes

 

• Möglichkeit der weiteren Entsiegelung von Flächen durch Teilabbruch

 

• Erhalt der historischen Fassade zur Schuhstraße

 

Die Finanzierung des Erwerbes ist gesichert. Die erste Rate kann im Wirtschaftsjahr 2025 aus der vorhandene Liquidität bestritten werden und wird ggf. in einem
Nachtragswirtschaftsplan 2025 dargestellt; die zweite Rate wird im Rahmen der künftigen Wirtschaftsplanung berücksichtigt.
 

Formale Beschlussnotwendigkeiten


Gemäß (§ 9 Ziff. 3 lit. g) des Gesellschaftsvertrages bedarf der Erwerb von Grundstücken

der Zustimmung des Aufsichtsrates der SFB, sofern im Einzelfall ein vom Aufsichtsrat für

diese Geschäfte festgesetzter Betrag überschritten wird. Da jedoch auch die bisherigen Grundstücksankäufe aufgrund der Tragweite über einen Anweisungsbeschluss an die städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SFB herbeigeführt wurden (siehe hierzu die Vorlagen 24-23379 und 24-23380 vom 27. März 2024), soll dies in diesem Fall ebenso vorgenommen werden. Die Gesellschafterversammlung kann im Rahmen ihrer Allzuständigkeit nahezu jede Angelegenheit an sich ziehen und für andere Organe bindend entscheiden.

 

Um eine Stimmbindung der Vertreter in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen ist ein Anweisungsbeschluss in den politischen Gremien der Stadt notwendig.

 

Der Katalog des § 6 Ziffer 1 lit. a der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen

Fassung, der bestimmte Sachverhalte dem Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung (FPDA) überträgt, ist hier nicht einschlägig, so dass gemäß der grundsätzlichen Regelung die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben ist.

 

Der Aufsichtsrat hat sich in seiner Sitzung am 8. Mai 2025 mit der Angelegenheit befasst und eine entsprechende Beschlussempfehlung abgegeben.
 

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Erläuterungen und Hinweise