Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-25574-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadtbibliothek: Öffnungszeiten anpassen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0412 Referat Stadtbibliothek
- Beteiligt:
- DEZERNAT IV - Kultur- und Wissenschaftsdezernat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 41 Fachbereich Kultur und Wissenschaft
- Verantwortlich:
- Prof. Dr. Hesse
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur und Wissenschaft
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zur Kenntnis
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29.04.2025
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10.06.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung nimmt zum Antrag „Stadtbibliothek: Öffnungszeiten anpassen“ (DS Nr. 25-25574) der FDP-Fraktion im Rat der Stadt vom 14. April 2025 wie folgt Stellung:
Eine rechtliche Prüfung hat ergeben, dass der Hauptverwaltungsbeamte für die Festlegung der samstäglichen Öffnungszeit der Stadtbibliothek im Rahmen seiner Organisationshoheit gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 NKomVG zuständig ist.
Die Richtlinienkompetenz des Rates gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG greift hier nicht. Richtlinien im Sinne dieser Vorschrift betreffen die Struktur der Verwaltung der Kommune und Grundentscheidungen über die Bearbeitung der Verwaltungsvorgänge. Sie müssen sowohl ausfüllungsfähig als auch ausfüllungsbedürftig sein. Von seiner Richtlinienkompetenz hat der Rat am 15. Februar 2022 (DS Nr. 22-17825) bereits Gebrauch gemacht, indem er wie folgt beschlossen hat: „In der Stadtbibliothek Braunschweig sollen die Öffnungszeiten am Samstag verlängert werden. Dazu soll die Umstellung auf das RFID-Selbstverbuchersystem abgewartet werden, um dann freigewordene Personalkapazitäten für die Erweiterung der Samstagsstunden bis in den frühen Abend zu verwenden.“ Damit hat der Rat die politische Zielvorgabe vorgegeben, die den grundsätzlichen Willen zur Ausweitung der Öffnungszeiten im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen zum Ausdruck bringt.
Die nunmehr beantragte Konkretion zur Festlegung der samstäglichen Öffnungszeit bis 18:00 Uhr stellt hingegen eine operative Maßnahme dar. Eine Richtlinie im o.g. Sinne kann sie schon deshalb nicht darstellen, da sie weder ausfüllungsfähig noch ausfüllungsbedürftig ist. Zudem betrifft sie u.a. Fragen der Personaldisposition, des Arbeitsschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der konkreten Ablaufgestaltung innerhalb der betroffenen Verwaltungseinheit (Ref. 0412). Diese Aspekte fallen nicht in den Bereich grundsätzlicher politischer Entscheidungen, sondern in die Verantwortlichkeit der Verwaltungsleitung, die hierdurch eine sachgerechte Umsetzung der politischen Vorgabe sicherstellt.
In der Konsequenz wäre der beantragte Ratsbeschluss DS Nr. 25-25574 daher in der vorliegenden Fassung kommunalverfassungsrechtlich nicht zulässig.
