Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-25756-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 30.04.2025 (Drs.-Nr. 22-25756) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu 1.: Im Rahmen des Repowerings ist die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) auch außerhalb definierter Vorranggebiete und bestehender Konzentrationsflächenplanungen mit Ausschlusswirkung zulässig, sofern bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die entsprechenden Regelungen sind in § 245e Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) verankert. Diese Regelung ermöglicht die Genehmigung von Repowering-Vorhaben im Zuge von Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Im Fall des Repowerings in Geitelde sind diese nach Einschätzung der Verwaltung nicht tangiert. Eine diesbezügliche abschließende Bewertung durch das niedersächsische Umwelt- sowie das Landwirtschaftsministerium steht noch aus.

 

Zu 2.: Laut BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Für Repowering liegt keine bauplanungsrechtliche Erforderlichkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplans vor.

 

Nach der früheren gesetzlichen Definition durfte der Abstand zwischen Bestandsanlage und neuer Anlage höchstens das Zweifache der neuen Anlage betragen („2H“), damit noch von einem Repowering gesprochen werden konnte. Dies wurde mit der BImSchG-Novelle auf die fünffache Anlagenhöhe erweitert („5H“, § 16b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BImSchG n.F.). Es gilt also 5H statt 2H. Bei einer Windenergieanlage mit einer heute nicht unüblichen Gesamthöhe von 250 m liegt ein Repowering also auch dann noch vor, wenn der Abstand der neuen zur alten Anlage 1.250 m beträgt.

 

Zu 3.: Die Verwaltung beabsichtigt hierzu kein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans durchzuführen. Eine evtl. Anpassung im Zuge der FNP-Neuaufstellung wird dann geprüft.

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