Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-25773-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Anfrage der AfD-Fraktion vom 2. Mai 2025 wurde mit der Bitte um Stellungnahme an die Braunschweig Beteiligungen GmbH (BSBG) weitergeleitet.

 

1)      Falls auch im Braunschweiger Haushalt solche Querverrechnungen stattgefunden haben: wie groß ist zukünftig voraussichtlich der zusätzliche finanzielle Nachteil aus der getrennten Besteuerung von gewinnbringenden städtischen Betrieben?

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 29.08.2024 entschieden, dass bei der Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 KStG die Voraussetzungen dieses Gesetzes jeweils zwischen allen Betrieben einzeln erfüllt sein müssen. Das bedeutet, dass keine sogenannten Kettenzusammenfassungen erlaubt sind, bei denen Betriebe nur indirekt verbunden sind. Das Urteil betrifft vor allem die steuerliche Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten, wie etwa einer Bäder- und Stromversorgungstigkeit, und schränkt die bisherige Praxis ein.

 

Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Rechtsfolgen aus dem Urteil auf andere Fälle übertragen wird.

 

Neben den verfahrensrechtlichen Grundsätzen ist der im Konzern der Stadt Braunschweig derzeit verwirklichte Sachverhalt nicht mit dem Urteilssachverhalt vergleichbar. Dies bereits deshalb nicht, weil die Tätigkeiten der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH nicht in einem steuerlichen Querverbund Berücksichtigung finden. Auf Ebene der BSBG werden ausschließlich die Tätigkeiten aus dem Verkehrsbetrieb der Braunschweiger Verkehrs-GmbH, dem Hafenbetrieb der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH sowie die Versorgungstätigkeiten der Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG steuerwirksam zusammengefasst.

 

Da durch das BFH-Urteil keine Versagung der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mit Gewinnerzielung und Verlusterzielung verbunden ist, sondern vielmehr weitere Zusammenfassungen ebenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen Betrieben gewerblicher Art erfüllen müssen, ergeben sich auf die bei der BSBG verwirklichte Sachverhaltskonstellation aus dem Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen. Die Tätigkeiten werden hier auf Grundlage von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG i. V. m. § 4 Abs. 3 KStG zusammengefasst. Für eine solche Zusammenfassung sind lediglich bestimmte Tätigkeiten vorgesehen, die bei der BSBG vorliegen und keiner weiteren Zusammenfassungsvoraussetzung bedürfen. Weitere steuerliche Querverbünde im Konzern Stadt Braunschweig bestehen nicht.

 

 

2)      Da in naher Zukunft ein tatsächliches 4-Bäder-Konzept in Braunschweig realisiert werden soll und der Betrieb des Gliesmaroder Bades durch die beabsichtigte Hinzuziehung von Sponsoren einen erhöhten Eigenständigkeitsgrad vermuten lässt:

wie groß wird die zusätzliche Belastung durch den absehbaren Verlustzuwachs aus dem Betrieb dieses weiteren Bades ausfallen?

 

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Das jährliche Betriebsergebnis bei Fortbetrieb des Badezentrums Gliesmarode in der Stadtbad Sport und Freizeit GmbH wird im Vollbetrieb unter Einrechnung des sog. „Badretter-Zuschlags auf rd. -1.017 T€ beziffert. Es liegt damit in etwa gleichauf mit den Betriebskosten der Erweiterung der Wasserwelt in der Variante 2 (vgl. DS 25-25510).

 


 

Loading...

Erläuterungen und Hinweise