Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-25710-01
Grunddaten
- Betreff:
-
BuT-Mittel für Sportvereinsmitgliedschaft
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Rentzsch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Sportausschuss
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zur Beantwortung
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16.05.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – DIE GRÜNEN [DS-25-25710] nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Die finanzielle Unterstützung von Sportvereinsmitgliedschaften werden im Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) unter der Leistungsart Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben abgebildet. Diese Leistungsart umfasst vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Neben der Mitgliedschaft in einem Sportverein besteht auch die Möglichkeit den Betrag beispielsweise für Babyschwimmen oder Babymassage, Musikunterricht, die Mitgliedschaft in einem Kulturverein und andere gemeinschaftliche Aktivitäten kultureller Bildung oder aber auch für Ferienangebote zu nutzen. Die Leistungsart ist somit statistisch deutlich umfänglicher gefasst als die angefragte Nutzung für Sportvereinsmitgliedschaften.
Die statistischen Daten weisen daher keine Möglichkeit aus, um bezogen auf die Inanspruchnahme von Mitteln nur für Sportvereinsmitgliedschaften eine Aussage zu treffen. Insgesamt lässt sich jedoch festhalten, dass sich die Inanspruchnahme von BuT-Leistungen positiv entwickelt hat und beispielsweise für den Bereich der Leistungsberechtigten für Bürgergeld (SGB II) im bundesweiten Vergleich über dem bundesweiten durchschnittlichen Anteil liegt. Während andere Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für den Personenkreis bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Verfügung stehen, ist der Zugang für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben auf das 18. Lebensjahr begrenzt. Eine Auswertung bezogen auf diese Altergruppe findet im Leistungsbereich des SGB II nicht statt. Für den wohngeld- und kinderzuschlagsberechtigten Personenkreis lässt sich jedoch die Aussage treffen, dass 30 % der Berechtigten Leistungen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Anspruch nehmen.
In einer im Jahr 2021 durchgeführten intensiven Beratungsaktion speziell zur Leistungsart Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben wurden grundsätzlich anspruchsberechtige Personen ohne BuT-Inanspruchnahme kontaktiert. Diese Abfrage hatte zum Ergebnis, dass viele der grundsätzlich anspruchsberechtigten Personen kein Interesse an der Inanspruchnahme haben. Die Befragten waren teilweise darüber hinaus bereits über einen Familienbeitrag oder die Vereine selbst beitragsfrei gestellt. Ein weiterer Teil der Befragten nutzte bereits Kernangebote der Schule (z. B. Sport-AG).
Zu Frage 2:
DieTeilhabe am sozialen und kulturellen Leben umfasst wie zu Frage 1 dargestellt eine Vielzahl von verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten sowie möglichen Leistungsanbietern. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird es deshalb für zielführend gehalten, nicht einzelne Nutzungsmöglichkeiten und Anbieter, sondern die Leistungsart in ihrer Gesamtheit zu fördern.
Zu Frage 3:
Das Handlungskonzept zur Erhöhung der Inanspruchnahme des kostenfreien Schulmittagessens als eine weitere Leistungsart des Bildungs- und Teilhabepakets umfasst Maßnahmen zur Bewerbung der Leistung und zur Vereinfachung des Bestell- und Abrechnungssystems sowie die überbehördliche Zusammenarbeit. Da das Konzept auf eine Leistungsart mit einem festen Personenkreis gerichtet ist, lassen sich diese Maßnahmen nicht ohne Weiteres auf die Leistungsart Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben übertragen.
Die Inanspruchnahme von BuT-Leistungen insgesamt wird jedoch über die Verbesserung von Bekanntheit und Zugänglichkeit gefördert.
Die Eltern von leistungsberechtigten Kindern unter 25 Jahren werden regelmäßig über die BuT-Leistungen informiert. Dies geschieht in Form von telefonischer und persönlicher Beratung, die mehrsprachigen BuT-Flyer, die Homepage der Stadt Braunschweig und den dort in 7 Sprachen hinterlegten Informationsfilm oder auch im Rahmen von Gruppenveranstaltungen. Aus Sicht der Verwaltung findet damit eine umfassende Aufklärung zum Bildungs- und Teilhabepaket und den dazugehörigen Leistungen statt.
Die Leistungserbringung erfolgt bei den Leistungsberechtigten nach dem SGB II und XII sowie den Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigten bereits niedrigschwellig. So ist für die Übernahme von Vereinsbeiträgen lediglich der Nachweis der Beitragszahlung einzureichen. Insbesondere im Vergleich mit anderen Leistungsarten ist diese Form der Leistungserbringung als nutzerfreundlich und aufwandsarm zu betrachten. Auch bezogen auf die Zugänglichkeit sieht die Verwaltung daher kein weiteres Verbesserungspotential.
