Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 25-25254-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Der Erweiterung des Flächennutzungs- und Bebauungsplans für die städtische Liegenschaft westlich der Bahntrasse (Beddinger Bahnhof), um dort die Errichtung von vier Windkraftanlagen zu ermöglichen, wird nicht stattgegeben.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Anlass

Der Stadtbezirksrat hat in seiner Sitzung am 19. Februar 2025 folgenden Beschluss gefasst:
 

1. Der Stadtbezirksrat Braunschweig-Südwest lehnt die in der Sitzung am 21. Januar 2025 vorgestellten Pläne für ein Repowering der Windenergieanlagen zwischen Geitelde und Stiddien ab und fordert die Verwaltung auf, die Genehmigung gemäß § 16 b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu versagen.

 

2. Der Stadtbezirksrat schlägt gem. § 94 Abs. 3 NKomVG die Erweiterung des Flächennutzungs-/ Bebauungsplans r die städtische Liegenschaft westlich der Bahnstrasse (Beddinger Bahnhof) vor, um dort die Errichtung von 4 Windkraftanlagen zu ermöglichen. Dabei muss die Mindestabstandsentfernung der zu errichtenden Windkraftanlagen von mindestens 1.000 Meter zu der chst gelegenen Bebauung eingehalten werden. Wir bitten die Verwaltung der Stadt Braunschweig alternativ um Vorschläge, wo Windenergieanlagen im Abstand von 1.000 Meter zur chst gelegenen Bebauung errichtet werden können.

 

3. Das Unternehmen Landwind wird gebeten, den Antrag auf Repowering im Vorranggebiet Geitelde zurückzunehmen, weil es zu dicht an der Wohnbebauung geplant ist. 

 

Zu Pkt. 1 und 3 wird auf die Mitteilung an den Stadtbezirksrat Drs.-Nr. 25-25254-03 verwiesen.

 

Bei Pkt. 2 handelt es sich um einen Vorschlag gem. § 94 Abs. 3 NkomVG, über den beschlossen werden muss.

 

Beschlusskompetenz

Die Beschlusskompetenz zu Pkt. 2 liegt gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG beim Verwaltungsausschuss. Im Sinne der Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine Angelegenheit, die weder dem Rat noch den Stadtbezirksräten zur Beschlussfassung obliegt und auch nicht in die Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten fällt. Diese wurde auch nicht nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig auf einen Fachausschuss übertragen. Es verbleibt daher bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

Hintergrund

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12. September 2023 (Drs.-Nr. 23-21428-01) auf Vorschlag der Verwaltung den Beschluss gefasst, dem Vorschlag des Stadtbezirksrats 222 Südwest, den im aktuellen FNP als „gewerbliche Baufläche" dargestellten Bereich im Stadtbezirk nicht weiter als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan darzustellen, nicht zu folgen und keinen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans für das betroffene Gebiet zu fassen.

 

Die Stadt Braunschweig betrachtet es als ihre zentrale Aufgabe, ihren Bürgerinnen und Bürgern ausreichend Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten entsprechend der prognostizierten Entwicklung bereitzustellen. Hierzu müssen Gewerbe- und Industriegebiete ausgewiesen werden, um eine nachhaltige und attraktive Entwicklung der Stadt Braunschweig zu gewährleisten. Dies erfordert dringend die Bereitstellung von Flächen zur Ansiedlung von Betrieben.

 

Im Braunschweiger Stadtgebiet gibt es keine vergleichbaren Großflächen, die für die Ansiedlung eines Gewerbe- und Industriegebiets ebenso geeignet wären wie die im Vorschlag des Stadtbezirksrat 222 genannten. Die Attraktivität dieser Flächen beruht u. a. auf den sehr guten verkehrlichen Anbindungen (Autobahn, Bahn und Mittellandkanal) und den großen Abständen zur nächsten Wohnbebauung. Insbesondere für industrielle Nutzungen ist ein schallschutztechnisch bedingter Abstand von 1000 Metern zu Wohngebieten eine unverzichtbare Voraussetzung, was an anderer Stelle im Stadtgebiet nicht realisierbar ist.

 

Im Rahmen einer umfangreichen Machbarkeitsstudie, die gemeinsam mit der Stadt Salzgitter erarbeitet wurde, wurden alle Aspekte der fachplanerischen und wirtschaftlichen Machbarkeit mit positiven Ergebnissen bereits überprüft.

 

Die Verwaltung weist außerdem darauf hin, dass die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) grundsätzlich als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gilt. Daher ist die Aufstellung eines Bebauungsplans in diesem Fall nicht erforderlich. Die Privilegierung wird ggf. eigeschränkt durch das Recht der Kommune, gem. § 35 Abs. 3 BauGB die Entwicklung derartiger Anlagen auf der Grundlage eines Konzepts auf bestimmte Bereiche in der Stadt zu konzentrieren, indem diese im FNP dargestellt werden. Gleiches gilt für die Regionalplanung, die ebenfalls durch die Festlegung von Zielen der Raumordnung die Ansiedlung von Windenergieanlagen räumlich steuern kann. Voraussetzung ist jedoch, dass das privilegierte Vorhaben im Bereich eines „Vorranggebiets r Windenergienutzung des Regionalen Raumordnungsprogramms bzw. auf einer Fläche für Windenergieanlagen im FNP liegt (Konzentrationsplanung).

 

Innerhalb der Stadtgrenzen gibt es keine weiteren Gebiete, die für Windenergie geeignet sind und dem vom Stadtbezirksrat 222 genannten Kriterium von 1000 Metern zur nächstgelegenen Wohnbebauung entsprechen. Eine Ausnahme bildet die kürzlich im Rahmen der Auslegung des Regionalen Raumordnungsprogramms als Vorranggebiet für Windenergienutzung vorgeschlagene Fläche südlich von Mascherode.

 

Auch aus regionaler Perspektive wurden im aktuellen Regionalen Raumordnungsprogramm die hier in Rede stehenden Flächen wegen deren hoher Bedeutung für die gewerblich/industrielle Entwicklung der Stadt Braunschweig nicht als künftige Vorrangflächen für Windenergienutzung festgelegt.

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