Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 25-25254-04
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzungsvorlage: Sachantrag Windenergie Geitelde
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Planung und Hochbau
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Vorberatung
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18.06.2025
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Planung und Hochbau hat in der Sitzung am 14.05.2025 um eine detailliertere Prüfung der planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Ausweisung neuer Windenergieflächen gebeten.
Im Rahmen dieser Prüfung hat die Verwaltung die im Flächennutzungsplan (FNP) als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereiche westlich der Bahnstrecke und des Beddinger Bahnhofs ohne das als Fläche für die Gewinnung von Bodenschätzen dargestellte Teilgebiet untersucht.
Die vom Stadtbezirksrat 222 vorgeschlagenen städtischen Liegenschaften umfassen ca. 28 Hektar und damit nur etwa 15 % der Gesamtfläche der gewerblichen Baufläche. Die übrigen Flächen befinden sich in Privateigentum.
Aktuelle planungsrechtliche Lage
Die Vorranggebiete für Windenergienutzung sind „Ziele der Raumordnung“ und wurden im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) mit Ausschlusswirkung festgelegt. Die Zuständigkeit für die Ausweisung neuer Flächen liegt beim Regionalverband Großraum Braunschweig (RGB) als Trägerin der Regionalplanung.
Da die Stadt Braunschweig an die Ziele der Raumordnung gebunden ist, hat sie diese zu beachten und in den FNP zu übernehmen. Nach aktueller Rechtslage darf sie aufgrund fehlender Zuständigkeit keine neuen Windenergiegebiete ausweisen.
Mit dem voraussichtlich im Jahr 2027 in Kraft tretenden neuen RROP-Teilprogramm Windenergie wird die Stadt Braunschweig nach aktueller Kenntnis die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der Bauleitplanung zusätzliche Windenergieflächen auszuweisen. Dies wird durch den im Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) angekündigten Wegfall der Ausschlusswirkung ermöglicht. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Die Ausschlusswirkung gilt, bis das regionale Teilflächenziel von 2,46 % Windenergieflächen-Ausweisung im RGB erreicht ist oder spätestens bis Ende 2027. Erst dann könnten zusätzliche Windenergieflächen ausgewiesen werden. Sollte das Teilflächenziel mit dem Inkrafttreten des RROP-Teilprogramms Windenergie vor Ende 2027 erreicht werden, entfällt die Ausschlusswirkung entsprechend früher.
Ein vorzeitiger Wegfall der Ausschlusswirkung kann grundsätzlich durch Anwendung der sog. Gemeindeöffnungsklausel (vgl. § 245e BauGB) im Einzelfall erfolgen. Der RGB hat sich in der Vergangenheit ausdrücklich gegen die Anwendung der Gemeindeöffnungsklausel ausgesprochen.
Selbst wenn die eigenständige Ausweisung neuer Windenergieflächen auf den westlich der Bahntrasse gelegenen städtischen Liegenschaften für die Stadt Braunschweig derzeit rechtlich möglich wäre, würde dies das Repowering der bestehenden Windenergieanlagen (WEA) zwischen Geitelde und Stiddien im Falle einer Genehmigung nicht aufhalten, sondern lediglich eine zusätzliche Windenergiefläche im Stadtbezirk schaffen.
Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass laut Aussage des Repowering-Vorhabenträgers die Errichtung von WEA aufgrund durchquerender Frei- und Gasleitungen sowie Richtfunkstrecken im Bereich des beabsichtigten interkommunalen Gewerbegebiets technisch nicht möglich ist (s. Artikel: „Schlechte Aussichten für Gegner der Windräder?“ in der Braunschweiger Zeitung vom 22.05.2025). Nach überschlägiger Prüfung der Verwaltung erscheint diese Aussage zumindest für einen großen Anteil der Gesamtfläche plausibel. Die empfohlenen Mindest- und Sicherheitsabstände zur 110-kV-Freileitung (einfacher bzw. dreifacher Rotordurchmesser), zur Gasleitung (zweifacher bzw. dreifacher Rotordurchmesser), zu vier Richtfunkstrecken (seitliche Schutzstreifen von ≥ 100 Metern), zu Schienenwegen (zweifacher Rotordurchmesser) sowie zu den beabsichtigten Gewerbebetrieben (zweifacher Rotordurchmesser) schließen aus Sicht der Verwaltung die Errichtung von WEA westlich der Bahntrasse aus. Die verbleibenden Flächen eignen sich aufgrund ihrer Größe und der Abstände zueinander nicht für WEA, da keine Clusterbildung möglich ist.
Die Errichtung von WEA an diesen Standorten würde die Entwicklungspotenziale der Stadt Braunschweig endgültig einschränken, das vorgesehene interkommunale Gewerbe- und Industriegebiet erheblich beeinträchtigen und sogar infrage stellen. Zudem könnten dadurch direkte negative Auswirkungen auf das nördlich angrenzende Biotop Ellernbruchsee entstehen.
Fazit
Unter Berücksichtigung dieser planungsrechtlichen Aspekte sowie der in der primären Beschlussvorlage (Drs.-Nr. 25.25254-02) dargelegten Gründe – u. a. des früheren politischen Beschlusses zur FNP-Änderung (Drs.-Nr. 23-21428-01), der besonderen Attraktivität des Gebiets hinsichtlich der im regionalen Vergleich einzigartigen trimodalen Erschließung (Autobahn, Bahn, Mittellandkanal) sowie der großen Entfernung zur nächsten Wohnbebauung – wird an dem Beschlussvorschlag festgehalten.
Im Stadtgebiet Braunschweig gibt es keine vergleichbar geeigneten Großflächen für die Ansiedlung eines solchen Gewerbe- und Industriegebiets. Diese Entwicklungsmöglichkeit soll der Stadt Braunschweig erhalten bleiben.
