Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 25-25999

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die SFB als Ausführende wird angewiesen, die Planungen zur Erweiterung der Schulanlage Kleine Burg im Bereich der Burgpassage wie folgt zu überarbeiten, diese Änderungen den Ratsgremien schnellstmöglich zum Beschluss vorzulegen und insbesondere die dieses Areal betreffenden Abrissarbeiten entsprechend umzustellen bzw. auszusetzen:

- für den Erweiterungsbau der Kleinen Burg wird im Wesentlichen das Bestandsgebäude der ehemaligen Rotation herangezogen, soweit dies entsprechend der optimalen Anforderungen an Unterrichtsräume und den allgemeinen Anforderungen an Aufenthaltsräume und sonstige Raumnutzungen möglich ist

- zur Bereitstellung noch fehlender allgemeiner Geschossflächen und nicht in der Rotationrealisierbarer Unterrichtsräume werden weitere Bestandsflächen aus dem Baukörper der Burgpassage herangezogen und in der neuen Planung verwendet   

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Am 21. Mai hatte das Landgericht geurteilt, mit den vorgelegten Plänen zu den Stiftshöhen läge zur Zeit noch keine Urheberrechtsverletzung vor. Dies würde aber sehr wahrscheinlich eintreten, sobald die Planungen auch in dieser oder weitgehend ähnlicher Form realisiert werden.

Falls die Stadtverwaltung gegen dieses Urteil nicht Rechtsmittel einlegt und in einer nächsten Instanz erfolgreich ist, müsste sie den klagenden Entwurfsverfasser voraussichtlich in irgendeiner Form finanziell beteiligen oder entschädigen -- eine weitere Belastung des defizitären Haushalts würde unvorhergesehen drohen.

Die einzig denkbare Konsequenz ist also, den vorgelegten Grob-Plan grundlegend zu überarbeiten; da es für den Hotelkomplex bereits vertragliche Festlegungen gibt und die Wohnbebauung im Verhältnis zur Gesamtanlage eher kleinvolumig ist, kommt hierfür nur der Schulerweiterungsbau in Frage. Dies ist auch naheliegend, da die vorhandene Rotationbereits an richtiger Stelle steht und weitere Teile des Burgpassage-Baukörpers herangezogen werden können. Ein neu geplanter Erweiterungsbau, z.B. in der jetzt vorgegebenen Querlage der Rotation würde die Gesamtplanung so weit verändern können, dass eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden wäre.

Die in der Antwort 25-25463-01 aufgrund unserer Ratsanfrage erfolgte Auskunft, dass die lichten Raumhöhen bereits unter 3 m liegen, berücksichtigt dabei aber noch nicht die Möglichkeiten durch das Abtragen vorhandener Fußböden, eventueller Deckeneinbauten oder einer (teilweisen) Entkernung. Hierbei ist zu beachten, dass die gewünschte Raumhöhe von 3 Metern eine zwar wünschenswerte Soll-Angabe für Unterrichtsräume darstellt, dies aber zumindest nach NBauO und nds. Schulbau-Richtlinie kein Pflicht-Mindestmaß darstellt. Maßgeblich sind vor allem die zu erreichenden Raumschall-Bedingungen, die jedoch auch von anderen Faktoren abhängen und auch bei geringeren Raumhöhen praktikabel und genehmigungsfähig sein können. Berlin sieht für seine Unterrichtsräume eine Mindesthöhe von 2,50 m vor.

Ebenso hatte die Antwort der Verwaltung offen gelassen, inwieweit eine zusätzliche Verlagerung von Unterrichtsräumen in den Altbestand noch möglich wäre, während man andere Nutzungen, für die geringere Raumhöhen zulässig sind, in die neugestaltete Rotation oder weitere Teile der bestehenden Burgpassage verlagern könnte.

Die Abrissarbeiten an den in Frage kommenden Gebäudeteilen wären deshalb auf das Notwendigste einzuschränken bzw. auszusetzen, bis die Überplanung abgeschlossen und bewilligt ist.  

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