Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-25677-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Verwaltung nimmt zu den Protokollnotizen aus dem Stadtbezirksrat 330 mit Bezug zu DS 25-25677 wie folgt Stellung:

Bezüglich der möglichen Einführung einer Gebührenpflicht zur Nutzung der Toilette wurde der Hersteller der Braunschweiger Trockentoilette kontaktiert. Nach dieser cksprache ist es bei dem vorhandenen Modell nicht ohne Weiteres möglich, ein Bezahlsystem zu etablieren. Hierfür ist ein elektrisches rschloss und eine damit verbundene Stromversorgung (z.B. in Form eines Solarsystems) notwendig. Dies erfordert größere Erweiterungen und Umbauten. Die dahingehende Produktentwicklung wurde seitens des Toilettenherstellers bisher eher zurückhaltend verfolgt, da Erfahrungswerte aus anderen Kommunen ein gestiegenes Vandalismusaufkommen bei Modellen mit Bezahlsystem zeigten. Dabei wurden die Geräte zerstört, um den Zugang auch ohne Bezahlung zu erhalten oder die Geräte wurden aufgebrochen, um die Geldeinnahmen zu entwenden. Städte wie Berlin bauen daher bestehende Bezahlsysteme bei öffentlichen Toilettenanlagen mittlerweile aufgrund des gestiegenen Vandalismus zurück.  

Die Prüfung einer Videoüberwachung an der Toilette sieht die Verwaltung kritisch. Eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch öffentliche Stellen in Niedersachsen ist nur auf Grundlage des § 14 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) möglich. Danach ist eine Videoüberwachung zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Dies sind insbesondere der Schutz von Personen, der Schutz von Sachen und die Wahrnehmung des Hausrechts. Zudem rfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

Die Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr und Verhütung von Straftaten ist in § 32 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) geregelt.  Danach dürfen die zuständige Verwaltungsbehörde und die Polizei öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Dabei darf ausschließlich die Polizei aufzeichnen. Auf dieser Rechtsgrundlage scheidet die Überwachung daher hier aus.

Sofern die Überwachung zum Schutz der Sache erfolgen soll, wäre im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen, inwieweit die Überwachung in schutzwürdige Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten eingreift und welche möglichen Folgen für Betroffene sich daraus ergeben können. Maßstab für diese Abwägung sind die grundrechtlich geschützten Interessen der von der Videoüberwachung erfassten Personen.  Zudem muss der mit der Beobachtung verfolgte Zweck in einem angemessenen Verhältnis zu den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Einzelfall stehen. Eine Videoüberwachung ist besonders dann als ein intensiver Eingriff in die Rechte der Betroffenen zu gewichten, wenn diese sich normgerecht verhalten und damit keinen Anlass für eine Überwachung geben. Da durch die Kamera auch alle Nutzenden erfasst würden, die sich gesetzeskonform verhalten, bestehen hier erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit.

Zudem ließen sich Personen, die sich bei der Nutzung der Toilette nicht normgerecht verhalten, nicht durch eine Videoüberwachung außerhalb der Toilette indizieren.


 

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