Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 25-25564

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zum 1. Januar 2020 erfolgte in Niedersachsen eine Änderung der Zuständigkeiten bei der Eingliederungshilfe. Die örtlichen Träger sind seitdem verantwortlich für alle Hilfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Leistungsberechtigten bzw. bis zur Abschluss der allgemeinen Schulbildung.

Im Hinblick auf die Umsetzung der „Großen Lösung“ im Kinder- und Jugendhilfeinklusionskonzept hat die Stadt Braunschweig bereits im April 2021 die Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche nach dem SGB VIII und dem SGB IX organisatorisch im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie zusammengelegt.

Die überörtliche Kommunalprüfung (üöKp) prüfte bei 10 Kommunen die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG).

Die entsprechende Prüfungsmitteilung wurde den niedersächsischen Kommunen durch den Landesrechnungshof mitgeteilt. Diese ist als Anlage beigefügt.

 

Jedem Ratsmitglied ist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 NKPG auf Verlangen Einsicht in die Prüfungsergebnisse der Bestandserhebung zu gewähren. Diese Anforderung wird mit Vorlage der Prüfungsmitteilung als Anlage zu dieser Mitteilung erfüllt.

 

Zusätzlich werden die Prüfungsergebnisse gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKPG an sieben Werktagen öffentlich ausgelegt. 

 

 

r die Stadt Braunschweig ergeben sich folgende Prüfungsmitteilungen:

 

-          Mit dem Sicherstellungsauftrag gemäß § 95 SGB IX sind die Kommunen verpflichtet, für alle Kinder und Jugendlichen bedarfsgerechte Eingliederungshilfeleistungen rechtzeitig, ausreichend und ortsnah zur Verfügung zu stellen. Insbesondere für den Personenkreis der Kinder und Jugendlichen mit geistiger Beeinträchtigung und besonderen Verhaltensauffälligkeiten (Leistungstyp 2.2.2.2) fehlen jedoch landesweit stationäre Angebote, weil die angemessen finanzierte Anschlussversorgung mit Volljährigkeit durch den überörtlichen Träger nicht gesichert ist. Darüber hinaus sind die vorhandenen Inobhutnahmeeinrichtungen gemäß § 42 SGB VIII in der Regel nicht barrierefrei und für Kinder mit körperlicher Beeinträchtigung ungeeignet. Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis fehlen jedoch rechtskreisübergreifende Vorgaben.

Das hat zur Folge, dass im Falle eines Handlungsbedarfes für die betroffenen Kinder und Jugendlichen ad hoc Einzelmaßnahmen geschaffen werden müssen, deren Zuschnitt oftmals nicht passgenau sein kann.

 

-          r die erforderliche Strukturplanung gemäß § 95 SGB IX ist ein Finanz- und Fachcontrolling unerlässlich und durchzuführen. Ein hierfür notwendiger Dienstposten ist im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie bisher nicht vorgesehen. Die Stadt Braunschweig wird von der überörtlichen Prüfungskommission jedoch aufgefordert, ein Finanzcontrolling gemäß § 21 KomHKVO durchzuführen.

Darüber hinaus hält es die überörtliche Prüfungskommission für erforderlich, die Gesamtplanung systematisch durch ein Fachcontrolling auszuwerten, was bei der Stadt Braunschweig ebenfalls noch nicht vorhanden ist. Eine umfassende strukturelle Angebotssteuerung ist aus Sicht der überörtlichen Prüfung nur möglich, wenn eine Auswertung der Gesamtplanung, ein Finanzcontrolling sowie Evaluationen etabliert sind, auf deren Grundlage Maßnahmen zur Anpassung der Angebotsstruktur abgeleitet werden können. Hierfür ist aus Sicht der üöKp ein Fachcontrolling unerlässlich.

 

-          Die Entwicklung der Pro-Kopf-Ausgaben ist auch in der Stadt Braunschweig eine Folge der Entgelterhöhungen als Auswirkung hoher Inflationswerte und Tarifabschlüsse. Hinzu kommen zusätzliche Aufwendungen r individuelle Bedarfe, beispielsweise für einen Gebärdendolmetscher im Schulunterricht.

Im Schnitt stiegen die Aufwendungen für Eingliederungsleistungen für Kinder und Jugendliche in den geprüften 10 Kommunen um 16,3%.

 

-          Die fehlende Gründung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 96 Abs. 3 SGB IX mit den Leistungsanbietern wurde ebenfalls in der Prüfungsmitteilung bemängelt. Diese ist bereits im Frühjahr 2024 eingerichtet worden. Weiterhin haben sich aus der Arbeitsgemeinschaft Unterarbeitsgruppen zu Schwerpunktthemen ambulante Versorgung, Schulassistenzen und Pooling sowie stationäre Versorgung gegründet. Ein Projekt zur Umsetzung des Poolingmodells ist exemplarisch an einer Förderschule gestartet und wird fachlich begleitet.                           

 

-          Die Fachkräfte in den Kommunen müssen die Möglichkeiten in den Sozialräumen der Menschen mit Behinderungen gut kennen, seit dem 1. Mai 2024 ist daher die Verfahrenslotsin gem. § 10b Abs. 2 SGB VIII damit befasst, die Infrastruktur in den Sozialräumen zu erfassen, um eine inklusive Ausrichtung in der Stadt Braunschweig sicherzustellen.

 


 

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Anlagen

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