Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 25-26079

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Wie in einer Stellungnahme in der Sitzung des Sportausschusses am 16. Mai 2025 angekündigt (Ds. 25-25533-01) wurden die Braunschweiger Sportvereine in Bezug auf die Zuschüsse für lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie Trainerinnen und Trainer kontaktiert. Konkret wurden folgende Fragen gestellt:

 

  1. Ist die bisherige Praxis der Bezuschussung auch aus Vereinssicht optimal?
  2. Falls nein, welche konkreten Verbesserungsvorschläge würden Sie aus Sicht Ihres Sportvereins anregen?
  3. Gibt es bestimmte Inhalte, die aus Ihrer Sicht unbedingt beibehalten werden sollten?

 

Insgesamt haben 20 Sportvereine eine Stellungnahme abgegeben. Die meisten Vereine äerten Zufriedenheit mit dem Verfahren, haben allerdings gleichzeitig Anregungen und Änderungsvorschläge mitgeteilt. Im Folgenden werden diese zusammengefasst vorgestellt und von der Verwaltung bewertet.

 

Zur Nachvollziehbarkeit der Vorschläge wird die aktuell gültige Sportförderrichtlinie als Anhang beigefügt.

 

Vorschlag

Bewertung durch die Verwaltung

 

  1. Umstellung des Punktesystems auf:

-          A-Lizenz = 2 Pkt.

-          B-Lizenz = 1,5 Pkt.

-          C-Lizenz = 1 Pkt.

 

(1 x vorgeschlagen)

 

Der Vorschlag der Umstellung des Punktesystems eines Vereins wird von der Verwaltung als positiv bewertet. Der Erwerb von höherwertigen Lizenzen ist mit Mehraufwand und -kosten für die Personen und Vereine verbunden und würde nach diesem Vorschlag entsprechend honoriert werden.

 

  1. Übungsleitende ohne Lizenz berücksichtigen (bspw. Sportlehrer/-innen, ehemalige Sportler/-innen etc.)

 

(8 x vorgeschlagen)

 

Diverse Vereine regen an, dass ehemalige Sportler/-innen, Sportlehrer/-innen oder Fitnesstrainer/-innen als Übungsleitende bezuschusst werden sollen.

Gemäß Ziffer 2., Leitziel 1, der Sportförderrichtlinie werden qualifizierte Übungsleiter/-innen und Trainer/-innen in den Sportvereinen gefördert. Derzeit ist eine gültige DOSB-Lizenz Voraussetzung, bei der mindestens 90 Ausbildungsstunden (C-Lizenz) und zudem regelmäßige Fortbildungen notwendig sind.

Sportlehrerinnen und -lehrer absolvieren ein Studium mit drei bis fünf Jahren Dauer. Ehemaligen Sportler/-innen hingegen werden zumeist aufgrund ihrer Erfahrung in der jeweiligen Sportart als Trainer/-in eingesetzt, jedoch ohne Erwerb einer besonderen Qualifikation. Bei der Ausbildung Fitnesstrainer/-in variieren die Ausbildungszeiten je nach Anbieter enorm.

Zusammengefasst lässt sich keine Vergleichbarkeit zwischen den Personengruppen herstellen, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Ausbildungsinhalte sowie -dauer. Die für die Beschäftigung als Übungsleiter/-in erforderlichen Kenntnisse werden aus Sicht der Sportfachverwaltung durch den Erwerb von DOSB-Lizenzen vermittelt.

Daher wird dieser Vorschlag von der Verwaltung nicht befürwortet.

 

  1. Bezuschussung in Abhängigkeit der absolvierten Stunden / der gezahlten Vergütung

 

(2      x vorgeschlagen)

 

Zwei Vereine schlagen eine Bezuschussung in Abhängigkeit der absolvierten Stunden bzw. der gezahlten Vergütung vor.

Bis zum 3. Quartal 2021 wurde die Bezuschussung bereits in Abhängigkeit der gezahlten Vergütung vorgenommen. Berücksichtigt man die bestehende Problematik, Übungsleitende zu finden, könnte die Umstellung auf das „alte“ System dazu führen, dass Übungsleitende zu finanzkräftigeren Vereinen wechseln. Ebenso würde eine Ungleichbehandlung entstehen, da Vereine, die mehr zahlen, für die gleiche Arbeit einen höheren Zuschuss erhaltenrden.

Des Weiteren würde sich im Rahmen der vorgeschlagenen Änderung der Aufwand für die Vereine und die Verwaltung erhöhen. Im Gegensatz zum Punktesystem ren hier neben der Lizenz mtliche Stunden- und / oder Zahlungsnachweise des betreffenden Zeitraums einzureichen und zu prüfen.

Aus vorgenannten Gründen ist der Vorschlag aus Sicht der Verwaltung nicht umzusetzen.

 

  1. Berücksichtigung der Mindest-Mitgliedszahlen aus Ziffer 3.2 als Antragsvoraussetzung

 

(1 x vorgeschlagen)

 

Die Antragsvoraussetzung der Mindest-Mitgliedszahlen greift bislang lediglich bei Zuschüssen gemäß Ziffer 3.6.2 (Bau, Erweiterung, …).

Die vorgeschlagene gleichartige Anwendung auf die Bezuschussung der Übungsleitenden kann im Ergebnis dazu führen, dass kleine Vereine keine oder geringere Entschädigungen an diese zahlen können bzw. gar keine Personen mehr finden.

Hintergrund der Mindest-Mitgliedzahlen bei Zuschüssen gemäß Ziffer 3.6.2 sind die in der Regel heren Kostenr Baumaßnahmen oder Beschaffungen, was für glichst viele Vereinsmitglieder einen Mehrwert darstellen soll.

Insofern unterscheiden sich die beiden Zuschussarten, sodass die einschränkende Antragsberechtigung nur für die Ziffer 3.6.2 vorgesehen ist.

Der Vorschlag wird daher von der Verwaltung nicht befürwortet.

 

  1. Einschränkende Antragsberechtigungen nicht für die Zuschüsse für Übungsleitende anwenden

 

(1 x vorgeschlagen)

 

Es wird vorgeschlagen die einschränkenden Antragsberechtigungen der Ziffer 3.2 nicht anzuwenden.

Die Verwaltung wird weiterhin nur in Braunschweig ansässige Sportvereine, welche Mitglied im SSB Braunschweig / LSB Niedersachsen sind, bezuschussen. Ebenso sorgen Mindestmitgliedsbeiträge für eine solide Finanzstruktur in den Vereinen und stellen sicher, dass Übungsleitende entsprechend für ihren Einsatz vergütet werden können.

Eine Ausnahme von den Antragsberechtigungen wird aus vorgenannten Gründen von der Verwaltung nicht befürwortet.

 

Im Ergebnis ist verwaltungsseitig geplant, den Vorschlag Nr. 1 in der nächsten Änderung der Sportförderrichtlinie zu berücksichtigen. Es ist dabei zu beachten, dass der Budgetrahmen unverändert bleibt und sich nur die Verteilung der Zuschussmittel auf die Vereine innerhalb der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entsprechend verändern kann.

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Anlagen

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