Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 25-25081-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Grenzabstände für Bäume und Büsche bei städtischen Bepflanzungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün
- Verantwortlich:
- Loose
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Braunschweig-Süd
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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30.06.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu den Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die rechtliche Regelung der Grenzabstände von städtischen Bepflanzungen unterscheidet zwischen Straßenbäumen und Gehölzen in anderen städtischen Außenanlagen. Eine genaue Einzelfallprüfung ist häufig erforderlich. Da bislang kein konkreter Standort benannt wurde, kann in Bezug auf die genannten Hainbuchen und Solitärbäume keine direkte Prüfung erfolgen.
Für Straßenbaumpflanzungen besteht eine Duldungspflicht der Anwohnerinnen und Anwohner. Diese ergibt sich aus § 32 Satz 2 des Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) und § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsische Straßengesetz (NStrG). Demnach sind Pflanzungen im Straßenkörper zu dulden und die Abstandsvorschriften für Bäume sind nicht anzuwenden.
Für Gehölze auf anderen städtischen Außenanlangen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 910 BGB) sowie des Niedersächsischen Nachbarrechts-gesetzes (NNachbG). Demnach dürfen auf das Grundstück überhängende Äste entfernt werden, wenn zuvor erfolglos zur Beseitigung aufgefordert wurde. Dieses Recht entfällt jedoch, wenn durch die Überhänge keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt. Bestehen Überhänge bereits seit mehr als fünf Jahren, ist die Entfernung nach spezifischen landesrechtlichen Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung nachweisbar ist.
Hinsichtlich der in Rede stehende Hecke kann gesagt werden, dass die geltenden Abstandsregeln nach § 50 des Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) anzuwenden sind. Dies entspricht 0,5 Meter Abstand, wenn die Hecke über 2 Meter hoch ist. Hat die Hecke sich im Laufe der Zeit vergrößert, kann der ursprünglich eingehaltene Abstand nicht mehr ausreichend sein, um eine angemessene Nutzung des Nachbargrundstücks zu gewährleisten. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob der Abstand bei der Pflanzung korrekt war und ob die Hecke in ihrer jetzigen Form noch den rechtlichen Anforderungen entspricht. Sollte der Abstand aufgrund des Wachstums der Hecke nicht mehr eingehalten werden, könnte möglicherwiese ein Beseitigungsrecht bestehen.
