Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 25-25622-01
Grunddaten
- Betreff:
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Engelsstraße - Sicherer Schulweg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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zur Kenntnis
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Geplant
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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30.06.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrats 212 vom 06.05.2025 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, auf der Engelsstraße, in Höhe Zimmermannweg, eine sichere Querung, z. B. einen Zebrastreifen, einzurichten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) unterliegt den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Danach setzt die Anordnung eines Fußgängerüberweges unter anderem voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt und dass eine größere Zahl von Fußgängern dort die Straße überquert. Mithin muss ein erhöhter Querungsbedarf festgestellt werden.
Auf der Engelsstraße, in Höhe der Einmündung Zimmermannstraße, wurden bei einer Zählung in der Spitzenstunde, die in diesem Fall in der Zeit von 07:00 bis 08:30 Uhr lag, zwei querende Fußgänger gezählt. Dabei konnte auch beobachtet werden, dass sieben Personen die Engelsstraße in Höhe Maurerweg und eine Person in Höhe der Einmündung Heidehöhe an den dortigen Mittelinseln querten, die nur rund 140 m bzw. 85 m von dem Bereich des potentiellen Fußgängerüberwegs entfernt sind.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der benötigte erhöhte Querungsbedarf selbst bei Hinzuzählung der Querenden an den bereits baulich vorhandenen Mittelinseln, bei insgesamt zehn querenden Personen nicht vorliegt, sodass die rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Fußgängerüberweges nicht vorliegen.
