Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 25-26246
Grunddaten
- Betreff:
-
Verlängerung des Mietvertrages mit dem Sportverein Broitzem 1921 e.V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0670 Sportreferat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sportausschuss
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Vorberatung
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20.08.2025
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 1 NKomVG, wonach der VA über diejenigen Angelegenheiten, über die nicht die Vertretung, der Stadtbezirksrat, der Ortsrat oder der Betriebsausschuss zu beschließen hat und für die nicht nach § 85 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist, beschließt.
A.
Die Stadt hat mit dem SV Broitzem 1921 e.V. bereits einen seit vielen Jahren laufenden Mietvertrag über die Sportanlage in Broitzem. Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 29. Oktober 2024 (Ds. 24-24376) wurde die Verwaltung ermächtigt, Vertragsverhandlungen mit den genannten Sportvereinen hinsichtlich der notwendigen Umsatzsteuerregelung nach § 2b UStG zu führen mit dem Ziel, Änderungsverträge mit Miet-und Pachtzinsvereinbarungen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2025 abzuschließen. Im Einvernehmen mit den Vereinen ist es Ziel diese Mietverträge in diesem Zusammenhang zu verlängern.
Nach Gesprächen zwischen der Verwaltung und dem Verein wurde eine notwendige Vertragsanpassung mit einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren abgestimmt. Wie bisher käme es nach Ablauf des Vertrages zu einer automatischen jährlichen Verlängerung.
Die Verwaltung empfiehlt der Vertragsanpassung und -verlängerung mit dem SV Broitzem 1921 e.V. bis zum 31. Dezember 2029 die Zustimmung zu erteilen.
Als Anlage ist der Vertragsentwurf für den SV Broitzem 1921 e.V. beigefügt.
B.
Die Verwaltung informiert zusätzlich, dass der Mietvertrag mit dem FC Wenden 1920 e.V. für die dortige Sportanlage ebenfalls hinsichtlich der gesetzlichen Umsatzsteuerregelung angepasst und neu gefasst wird. Eine Verlängerung der bestehenden Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2044 ist aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 03.04.2024 (Ds. 24-23027) derzeit nicht notwendig.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1.006,3 kB
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