Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 25-26186

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

"Für das im Betreff genannte und in Anlage 2 dargestellte Stadtgebiet wird die Aufstellung einer Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan Baublock 10/3, IN 37, vom 15.05.1972 beschlossen.“

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 (2) S. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) um eine Angelegenheit, über die weder der Rat oder die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss gemäß § 6 Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

Planungsziel und Planungsanlass

Das Planungsgebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes IN 37 umfasst Flächen der ehemaligen Markthalle, des südlich angrenzenden Penny- Marktes und reicht bis zur Hagenbrücke. Er wurde in den 70 -er Jahren aufgestellt, um in dem Bereich ein Einkaufscenter mit Passage zu ermöglichen. Er entspricht nicht mehr den heutigen Planungszielen und soll daher aufgehoben werden.

 

Im Bereich des Großen Hofes eröffnet sich heute die Chance auf stadteigenen Flächen, ein größeres Städtebauprojekt zu realisieren. Nach Aufgabe des Parkplatzes im Bereich der ehemaligen Markthalle und der anstehenden Verlagerung der dortigen zwei Schulen stellt sich dieser Bereich als sehr wertvolle Entwicklungsfläche für die Innenstadt dar. Der Fokus der Entwicklung liegt neben der Wohnnutzung auch auf sozial- bzw. gemeinbedarfsorientierten Einrichtungen, einer Ausstellungsgalerie, Ateliers und handwerklicher Produktion. Im Jahr 2024 wurde ein städtebaulich- freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Die Überarbeitung des Siegerentwurfes wird derzeit beauftragt.

 

r die Umsetzung der Planung soll kein Bebauungsplan aufgestellt werden, da die gemäß Siegerentwurf geplante Bebauung grundsätzlich nach § 34 BauGB umsetzbar ist und sich sowohl von der Art als auch dem Maß der baulichen Nutzung, als auch von der Bauweise und den Grundstücksflächen, die überbaut werden sollen, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zudem befinden sich die betroffenen Flächen überwiegend im Eigentum der Stadt Braunschweig und sollen gemäß des Wettbewerbsergebnisses über Konzeptvergaben entwickelt werden.

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan IN 37 setzt für den Bereich der ehemaligen Markthalle und für die südlich angrenzenden Flächen in Richtung des Hagenmarktes zwar ein Kerngebiet fest, setzt aber gleichzeitig fest, dass erforderliche Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sind. Eine Befreiung nach § 31 (2) BauGB von dieser Festsetzung ist nicht möglich, da die Grundzüge der damaligen Planung berührt sind. Die jetzige Planung sieht im Bereich der ehemaligen Markthalle ein „Mobility Hub vor, also die oberirdische Anlage von Einstellplätzen, so dass die Absicht des Planungsgebers mit der jetzigen Planung in das Gegenteil verkehrt werden würde und somit nicht vom rechtskräftigen Bebauungsplan befreit werden kann. 

 

Um den Bereich gesamthaft nach § 34 BauGB entwickeln zu können, ist daher die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes IN 37 notwendig. Die im Planungsgebiet des IN 37 befindlichen Nutzungen, wie der Penny- Markt oder die in Richtung Hagenmarkt orientierte Wohnbebauung haben Bestandschutz. Entsprechende Veränderungen oder Neubebauungen wären ebenfalls nach § 34 BauGB genehmigungsfähig.

 

Aufgrund der Lage und Größe der überplanten Fläche kann die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß

§ 13 a BauGB erfolgen. Danach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen werden, so dass die Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB als nächster Verfahrensschritt durchgeführt werden könnte.

 

Empfehlung

Die Verwaltung empfiehlt die Aufhebung des BebauungsplanesBaublock 10/3“, IN 37,

vom 15.05.1972.

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Erläuterungen und Hinweise