Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 25-26068

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Verlängerung der Gerastraße bis zur Autobahnauffahrt erhält den Namen „Gerastraße“. Die Verlängerung beinhaltet die Umbenennung eines westlichen Randstreifens des Thüringenplatzes.

 

Die Benennung wird erst mit der Aufstellung der Straßennamenschilder wirksam.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Stadtbezirksrates ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG.

 

Begründung

 

Im Zusammenhang mit der Entwicklung des seinerzeit neuen Stadtteils Heidberg hat der Rat der Stadt Braunschweig mit Beschluss vom 27. Januar 1965 sechs Straßen und zwei Plätze, darunter die Gerastraße und den Thüringenplatz, benannt. In den Folgejahrzehnten hat eine Weiterentwicklung der Straßenstrukturen stattgefunden, die im Falle von Gerastraße und Thüringenplatz Auswirkungen auf das ursprüngliche Benennungskonzept hat.

 

Der Thüringenplatz wurde zunächst als sehr großzügige Platzfläche benannt, an dessen nordwestlicher Seite die Gerastraße als nicht ganz geschlossener Ring anschließt. Heute wird die Gerastraße von Nutzerinnen und Nutzern als ununterbrochene Wegeverbindung wahrgenommen, die an der Autobahnabfahrt beginnend – am Thüringenplatz vorbei – zunächst nach Norden führt und nahtlos in den ursprünglichen Straßenring übergeht. Der durchgängig einheitliche Straßenausbau verstärkt diesen Eindruck. Der bislang unbenannte südliche Wegeabschnitt wird selbstverständlich als Teil der Gerastraße betrachtet. Die nicht mehr aktuelle Benennungssituation soll nunmehr an die tatsächliche Situation angepasst werden.

 

Maßgebliche Ziele der Straßenbenennung sind die Sicherung einer einfachen und eindeutigen Orientierung sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung (z. B. bei Einsätzen von Rettungsfahrzeugen). Die vorgeschlagenen Anpassungen der Straßennamen unterstützen die Einhaltung dieser Ziele, weil Unklarheiten beseitigt und die Sicherstellung einer schnellen und einwandfreien Orientierung für Notfalleinsätze gewährleistet werden. Die Voraussetzungen für die Teilumbenennung sind somit erfüllt.

 

Anwohnerinnen und Anwohner sind von der Straßen(teilum)benennung nicht betroffen.
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise