Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 24-24626-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschluss des Stadtbezirksrates vom 21.11.2024 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):

 

Der Stadtbezirksrat beantragt, dass die Verwaltung ein Parkraumbewirtschaftungskonzept für den Thüringenplatz erstellt, der vor allem die Bedarfe der Anwohner und der Kunden der angrenzenden Supermärkte, Läden und Betriebe im Blick hat. Vor der Umsetzung des Beschlusses sind die Maßnahmen dem Stadtbezirksrat vorzustellen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der (öffentlich gewidmete) Thüringenplatz wird von Anwohnern, Besuchern, Park and Ride (P+R) Nutzern, Mitarbeitenden der Polizei, der Geschäfte oder der Kreishandwerkerschaft zum Parken genutzt. Die Dauer des Parkens fällt dabei vorrangig bei großen Fahrzeugen und Anhängern auf, z. B. bei Wohnmobilen oder Wohnanhängern. Die Verwaltung hat im Jahr 2023 und 2024 die Auslastung des Thüringenplatzes an Vormittagen erhoben. Dabei war eine Auslastung von ca. 50-60 % der Parkplätze festzustellen. In der KW 13 2025 befanden sich bei einer punktuellen Erhebung 4 Wohnmobile, 5 Wohnanhänger und 3 Anhänger auf dem Thüringenplatz. Grundsätzlich ist am Thüringenplatz festzustellen, dass dort ausreichend Reserven an Parkplätzen vorhanden sind.

 

Im Jahr 2025 fanden bereits vermehrt Parkraum-Kontrollen mit dem Schwerpunkt Wohnmobile auf dem Thüringenplatz statt.

 

Der Thüringenplatz ist einer der wichtigsten Park and Ride (P+R) Parkplätze in Braunschweig. Dieses Angebot richtet sich vor allem an Pendler. Darüber hinaus sollen alle Braunschweiger P+R-Plätze kostenfrei für die Nutzenden sein, da die Nutzenden bereits ein Entgelt für das ÖPNV-Ticket entrichten müssen. Eine flächendeckende zeitliche oder finanzielle Bewirtschaftung des Thüringenplatzes kommt in Anbetracht der Funktion als P+R-Platz nicht in Frage. r 2025 ist zudem der Aufbau eines Schnelllade-Hubs auf dem Thüringenplatz vorgesehen. Die Verwaltung hält eine verbesserte Organisation der Nutzergruppen jedoch in begrenztem Rahmen durch folgende Maßnahmen für möglich:

 

Kurzzeitparkplätze

Im nördlichen Bereich des Thüringenplatzes können ca. 18 Kurzzeitparkplätze für Kunden mit Parkscheibenpflicht zwischen 8 und 18 Uhr (entsprechend den Öffnungszeiten der Geschäfte) ausgewiesen werden (siehe Anlage). Als Höchstparkdauer bieten sich zwei Stunden an, um beispielsweise für Einkäufe oder Arztbesuche genügend Zeit einzuräumen. Die Kurzzeitparkplätz stehen jedoch den Bewohnern tagsüber ebenfalls nur für maximal zwei Stunden zur Verfügung.

 

Wohnmobilparken

Wohnmobile sowie Wohnanhänger, die den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen, dürfen am Straßenverkehr teilnehmen und in Folge dessen auch abgestellt werden.

 

r das Parken von Wohnmobilen bestehen in der StVO grundsätzlich keine besonderen Regelungen. Einschränkungen kommen erst für als LKW zugelassene Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zur Anwendung, was auf die vor Ort abgestellten Wohnmobile augenscheinlich nicht zutrifft.  

 

r Anhänger gelten bestimmte Parkregelungen. Ein an ein Fahrzeug angekoppelter Wohnanhänger darf zeitlich unbegrenzt abgestellt werden, abgekoppelt darf er jedoch nicht länger als 2 Wochen auf einem Parkplatz stehen.

 

r einen Ausschluss von Wohnanhängern und teilweise Wohnmobilen vom Parken vor Ort stellt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Parkgebots für Pkw dar. Hiernach kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Im Rahmen der Ermessensausübung über die Einrichtung des beantragten Parkgebots ist zu berücksichtigen, dass diese Anordnung dem Zweck der Norm entspricht und schließlich auch verhältnismäßig sein muss.

 

Auf dem Thüringenplatzes könnte das Parken ausschließlich für Pkw mittels der Verkehrszeichen 314 (Parken) sowie 1010-58 (Pkw) angeordnet werden (siehe Anlage). Anhänger ohne Zugmaschine und als Wohnmobil oder LKW zugelassene Fahrzeuge können dann dort nicht mehr abgestellt werden. Zu beachten ist jedoch, dass viele Wohnmobile auch als Pkw angemeldet werden, so dass diese weiterhin rechtmäßig in den genannten Abschnitten parken dürften. Eine Beschilderung ist damit nur bedingt zweckmäßig.


 

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Anlagen

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