Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 25-26166
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme einer Ausfallbürgschaft für eine Kreditaufnahme der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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04.09.2025
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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16.09.2025
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
- Die von der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH beantragte Übernahme einer Ausfallbürgschaft für eine Kreditaufnahme in Höhe von bis zu 1.217.000 EUR zuzüglich Zinsen und etwaigen Kosten wird beschlossen.
- Sofern die Zinsbindung nicht für die komplette Laufzeit des Darlehens vereinbart wird, wird die Verwaltung ermächtigt, die nach deren Ablauf erforderliche Prolongation oder Umschuldung durch Bürgschaftserklärung zu sichern.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Grundsätzliches:
Der niedersächsische Landtag hat am 29. Januar 2025 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), der Kommunalhaushalts- und
-kassenverordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verabschiedet.
Damit erfolgte gemäß Artikel 1 unter anderem eine Neufassung von § 121 NKomVG
(Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte). Die Änderung ist zum 1. Februar 2025 in Kraft getreten.
Zur bisherigen Regelung gibt es folgende wesentliche Änderungen:
Die Übernahme von Bürgschaften zugunsten Dritter, an denen die Kommune nicht beteiligt ist, ist künftig nur noch dann möglich, wenn dadurch ein erheblicher finanzieller Vorteil für die Kommune zu erwarten ist.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen durch eine Richtlinie gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 16 a NKomVG zu regeln. Gibt es eine solche Richtlinie nicht oder beinhaltet die Richtlinie eine mögliche Bürgschaftsübernahme nicht, ist ein (gesonderter) Beschluss des Rates erforderlich.
Die Verwaltung beabsichtigt, eine entsprechende Richtlinie durch den Rat beschließen zu lassen. Derzeit wird auf der Ebene der kommunalen Spitzenverbände ein entsprechendes Muster erarbeitet. Eine Abstimmung mit dem niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung ist vorgesehen. Anschließend ist dieses Muster den örtlichen Bedingungen anzupassen. Zu gegebener Zeit wird dem Rat die Richtlinie zur Beschlussfassung vorgelegt.
Bis zum Inkrafttreten der Richtlinie ist zur Übernahme der o. g. Rechtsgeschäfte unverändert ein (gesonderter) Beschluss des Rates erforderlich.
Darüber hinaus wurde das bisherige Genehmigungs- durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Gemäß § 121 Abs. 4 Satz 4 NKomVG darf das Rechtsgeschäft frühestens sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Nach § 121 Abs.4 Satz 5 NKomVG kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Frist verlängern oder aus besonderem Grund verkürzen.
Konkrete Bürgschaft:
Die Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH (Stadtbad GmbH) plant zur Finanzierung von im Wirtschaftsplan 2025 (siehe Drucksache 24-24644) veranschlagten
Investitionsmaßnahmen die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 1.217.000 EUR. Die Kreditlaufzeit soll ebenso wie die Zinsbindung zehn Jahre betragen.
Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass die Darlehensgewährung unter dem Vorbehalt der Übernahme einer 100 %igen Ausfallbürgschaft durch die Stadt Braunschweig stehen wird.
Gemäß § 121 Abs. 2 NKomVG dürfen die Kommunen zugunsten Dritter Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen, wenn dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt und eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Dritten durch die Kommune ergeben hat, dass ihre Inanspruchnahme aus dem Rechtsgeschäft nicht zu erwarten ist.
Die kommunalrechtlichen Voraussetzungen für die Bürgschaftsübernahme sind erfüllt.
Ferner sind auch die EU-rechtlichen Regelungen hinsichtlich Beihilfen (insbesondere die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) zu beachten.
Die Übernahme der Bürgschaft steht im Einklang mit dem Europarecht.
Da die Stadt Braunschweig (unmittelbar und mittelbar über die Eigengesellschaft Stadt Braunschweig Beteiligungen GmbH) zu 100 % an der Stadtbad GmbH beteiligt ist, ist aus Gründen der Praktikabilität die Übernahme einer 100 %igen Ausfallbürgschaft vorgesehen.
Die konkreten Darlehenskonditionen können derzeit noch nicht genannt werden, da die Kreditaufnahme erst im November 2025 vorgesehen ist. Der Beschluss wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt erbeten, um die Bürgschaftsurkunde zu gegebener Zeit ohne Verzögerungen ausfertigen zu können. Sobald die Darlehenskonditionen bekannt sind, wird der Rat über die konkreten Bürgschaftsbedingungen informiert.
Sofern die Zinsbindung nicht für die gesamte Laufzeit des Kredites vereinbart wird, ist nach deren Ablauf eine Neuverhandlung der Darlehenskonditionen erforderlich. Dabei kann es zu einer Prolongation (Fortsetzung des Darlehens beim bisherigen Kreditgeber, gegebenenfalls zu geänderten Konditionen) oder einer Umschuldung (Vereinbarung neuer Konditionen bei einem anderen Kreditgeber) kommen. Da beide Fälle im Kern lediglich eine Fortsetzung des bis zu diesem Zeitpunkt verbürgten Darlehens beinhalten, wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung bereits jetzt zu der anschließenden Bürgschaftsübernahme ermächtigt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bürgschaft neben dem Darlehensbetrag auch die Zinsen und etwaige weitere Kosten beinhaltet. Im Fall der Inanspruchnahme könnte die Eventualverpflichtung den Darlehensbetrag übersteigen.
Die Ausfertigung der Bürgschaftsurkunde erfolgt nach Ablauf der o. g. (ggf. verlängerten) Vollzugsfrist oder nach dem vorherigen Eingang einer Nicht-Beanstandungs-Mitteilung der Kommunalaufsichtsbehörde.
