Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-26330-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage 25-26330 vom 14.08.2025 von Frau Antje Keller (parteilos) wird wie folgt

Stellung genommen:
 

Zu Frage 1.:

 

In den Bebauungsplänen, die beidseitig der Bienroder Straße in Waggum gelten, sind keine Regelungen zu Einfriedungen getroffen, weder zur Höhe noch zum Material.

Somit sind öffentlich-rechtliche Einfriedungen bis 2,00 m Höhe gemäß NBauO (Niedersächsische Bauordnung) zulässig und verfahrensfrei. Es ist also kein Bauantrag oder eine Baumitteilung erforderlich.

 

Zu Frage 2.:

 

Die Überprüfung der Einhaltung der im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach geltenden bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Einfriedungen erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde anlassbezogen. Auch in allen anderen Fällen ist die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung entsprechend ihres gesetzlichen Auftrags reaktionärer Natur. Eine turnusmäßige, flächendeckende Überprüfung des Stadtgebiets ist der Stadtverwaltung aus Kapazitätsgründen nicht möglich.

 

Zu Frage 3.:

 

Im Falle unzulässiger Einfriedungen reichen die Maßnahmen der Bauaufsicht je nach individueller Schwere und Art des konkreten Verstoßes von ersten Hinweisen auf die Sach- und Rechtslage und Appellen an die Einsicht der Verantwortlichen bis hin zu formellen Anhörungen und schließlich bauaufsichtlichen Anordnungen, die Einfriedungen entsprechend zurückzubauen.

 

Die Rückführung in einen baurechtlich konformen Zustand wird von der Bauaufsichtsbehörde konsequent nachverfolgt. Die zeitliche Gestaltung der Verwaltungsverfahren ist dabei individuell höchst unterschiedlich und hängt bei einer ermessensgerechten Gleichbehandlung der Vorgänge von der Qualität der Verstöße und der Handlungsfähigkeit der Verantwortlichen ab.

 


Im Einzelfall können sich Rückbaumaßnahmen über viele Monate oder gar Jahre hinziehen, wenn die Adressaten bauaufsichtlicher Anordnungen den Rechtsweg beschreiten und gleichsam eine Fristverlängerung hinsichtlich der verlangten Maßnahmen erwirken.


 

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