Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 25-26156

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


 

  1. Die Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Braunschweig, Teil 2 werden wie in der Anlage aufgeführt geändert.

 

  1. Die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Braunschweig, Teil 1, Ziffer 1.4.2 wird um die neu definierten Bildungsmaßnahmen ergänzt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Entsprechend der Umsetzung des Ratsbeschlusses zum Doppelhaushalt 2025/2026 - Antrag 182 der SPD-Fraktion zur Haushaltslesung werden die seit 2019 unveränderten Fördersätze um jeweils 25 % erhöht.

 

Bereits seit 2023 wird den Jugendverbänden und freien Träger ein Aufschlag in Höhe von 25 % des Gesamtzuschusses gewährt. Dieser Aufschlag wird auch in 2025 gewährt. Mit der Änderung der Richtlinie zum 1. Januar 2026 werden die Fördersätze um jeweils 25 % angehoben. Der Zuschuss für kleine Veranstaltungen wird auf maximal 300 € angehoben.

 

Um junge Menschen besser zu erreichen, sollen zukünftig unter Ziffer II/3.2 auch Bildungslehrgänge mit vierstündigem Programm förderfähig sein - analog zur bereits bestehenden Regelung bei Bildungslehrgängen in Kooperationen mit öffentlichen/allgemeinbildenden und Berufsbildenden Schulen. Gerade in der außerschulischen Bildung sind die Gruppen oft sehr unterschiedlich zusammengesetzt, daher sind flexible Formate notwendig, um auf verschiedene Bedürfnisse und Aufmerksamkeitsspannen angemessen reagieren zu können.

r Bildungslehrgänge in Kooperationen mit öffentlichen/allgemeinbildenden und Berufsbildenden Schulen (Ziff. II/3.4) sollen zudem zusätzlich zu vier- und sechsstündigen Bildungslehrgängen Lehrgänge mit 90-Minuten-Blöcke förderfähig werden. Hierdurch wird der Zugang für Jugendliche im schulischen Kontext verbessert, weil diese oftmals für außerschulische Bildungsmaßnahmen nur für diese kurzen Blöcke von der Schule freigestellt werden.

 

Darüber hinaus wurde in der Richtlinie nunmehr die Möglichkeit digitaler oder hybrider Bildungsmaßnahmen aufgenommen.

 

Die Wertgrenzen der Ziffern II/6 und II/7 wurden den aktuellen Beträgen für geringwertige Vermögensgegenstände angepasst. Auf eine Differenzierung weiterer Wertgrenzen wird verzichtet.

 

Weitere Änderungen im allgemeinen Teil der Richtlinie dienen der Konkretisierung, Klarstellung des Verfahrens oder sind redaktioneller Art.

 

-          In der Präambel wurde der Gesetzestext des § 9 Absatz 3 SGB VIII aktualisiert und ein zweijähriger Prüfrhythmus der Regelungen der Richtlinie konkretisiert.

 

-          Bei der Regelung zur Ermäßigung der Teilnahmeentgelte wurde die Einschränkung zur Haushaltsgemeinschaft und zum Kindergeldbezug gestrichen, um auch in der Praxis vorkommenden Patchworkfamilien gerecht zu werden.

 

-          Bei den Förderausschlüssen wurde die Regelung zur Förderung von Bezirksverbänden konkretisiert sowie eine Abgrenzung zu Bildungsmaßnahmen des Projektes „Demokratieförderung an Schulen“ neu aufgenommen.

 

-          Eine weitere Konkretisierung erfolgte bei den durch den Verfügungsfonds zu fördernden Trägern.

 

Die Änderungen sind mit dem Arbeitskreis Förderrichtlinien“ des Jugendrings Braunschweig abgestimmt und in der Anlage farbig markiert.

 

Die entstehenden Mehrkosten in Höhe von 75.000 € in 2026 sind durch oben beschlossene Anträge im Doppelhaushalt 2025/2026 eingestellt.

 

Um eine Berücksichtigung der oben genannten, neu definierten Bildungsmaßnahmen bei der Zuwendung zu den Organisationkosten der Jugendverbände zu ermöglichen, wird Teil 1 der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Braunschweig unter Ziffer 1.4.2 entsprechend ergänzt:

 

  • Teilnahmetage von Freizeiten und Kurzlehrgängen in Kooperation mit öffentlichen/allgemeinbildenden und Berufsbildenden Schulen (Faktor 1).

 

  • Teilnahmetage von kleinen Bildungslehrgängen sowie kleinen Bildungslehrgängen in Kooperation mit öffentlichen/allgemeinbildenden und Berufsbildenden Schulen (Faktor 2).

 

Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 5 Ziff. 3f der Satzung für das Jugendamt der Stadt Braunschweig.

 

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.


 

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