Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 25-26161
Grunddaten
- Betreff:
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Bevollmächtigung eines städtischen Vertreters zur Wahrnehmung der Rechte der Stadt Braunschweig in der Generalversammlung der Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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16.09.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Stadtrat a. D. Holger Herlitschke aus dem Dienst bei der Stadt Braunschweig wurde mit Beschluss des Rates der Stadt Braunschweig (DS 24-24857) Herr Technischer Beschäftigter Dirk Franke in den Aufsichtsrat der Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG entsandt. Zuvor hatte Herr Franke als Leiter des Fachbereichs Gebäudemanagement die Rechte der Stadt in der Generalversammlung der Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG wahrgenommen. Diese hat mit Beschluss des Rates (DS 24-24858) Herr Leitender Gewerbedirektor Thomas Gekeler übernommen.
Mit Dienstantritt von Frau Stadträtin Anna Katharina Hanusch als Leiterin des Dezernates für Umwelt, Stadtgrün und Hochbau wird sie als Mitglied des Aufsichtsrates der Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG entsandt werden (DS 25-26160). Herr Franke wird daher aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.
Anstelle von Herrn Gekeler soll wieder Herr Franke als Leiter des Fachbereichs Gebäudemanagement die Rechte der Stadt in der Generalversammlung der Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG wahrnehmen.
Gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 Genossenschaftsgesetz üben u. a. juristische Personen ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus, der sich durch Bevollmächtigte vertreten
lassen kann (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz).
Die Generalversammlung einer Genossenschaft ist ein der Gesellschafterversammlung entsprechendes Organ. Somit ist das Verfahren gem. § 138 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) anzuwenden. Da nur ein städtischer Vertreter die Rechte der Stadt in der Generalversammlung der Energiegenossenschaft Braunschweiger Land eG wahrnimmt, erfolgt eine Wahl gemäß § 67 NKomVG.
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