Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-26358-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Regulierungsansätze für faire Wettbewerbsbedingungen im lokalen Personenbeförderungsgewerbe
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 01 Büro des Oberbürgermeisters; 0130 Referat Kommunikation; 0800 Stabsstelle Wirtschaftsdezernat; 37 Fachbereich Feuerwehr
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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zur Kenntnis
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02.09.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – DIE GRÜNEN vom 20.08.2025 (25-26358) wird wie folgt Stellung genommen:
In Braunschweig gibt es derzeit 101 Konzessionen für Mietwagen und 141 Konzessionen für Taxis (Stand 19.08.2025). Sämtliche Mietwagenunternehmen haben - wie rechtlich vorgeschrieben - ihren Betriebssitz in Braunschweig. Nach Kenntnis der Verwaltung werden derzeit 45 der 101 Mietwagen mit Hilfe einer Online-Plattform vermittelt, die nicht selbst Inhaberin der Konzessionen ist.
Zu Frage 1:
Aktuell zeigt sich eine Zurückhaltung bei den Braunschweiger Taxenunternehmen, freigewordene Taxi-Konzessionen zu übernehmen. So besteht derzeit keine Vormerkliste, was in vergangenen Jahren der Fall war. Dies könnte ein Hinweis auf mangelnde Rentabilität oder wirtschaftliche Schwierigkeiten im Taxigewerbe sein.
Für einen direkten (oder gar ausschließlichen) Zusammenhang dieser Beobachtung mit dem Marktzutritt neuer Mietwagenunternehmen liegen bisher keine Belege vor. Die Verwaltung erhofft sich durch das zu beauftragende Taxengutachten nähere Erkenntnisse zur wirtschaftlichen Situation der Taxenunternehmen.
Zu Frage 2:
Die Rahmenbedingungen für den Taxi- und Mietwagenverkehr sind im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt. Die Genehmigungsbehörde kann seit einer Novelle des Personenbeförderungsgesetztes im Jahr 2021 zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte festlegen (§ 51 a Abs. 1 PBefG).
In der Rechtspraxis besteht Unsicherheit darüber, wie § 51a PBefG auszulegen und anzuwenden ist. Es existiert eine Reihe teilweise sich widersprechender Rechtsgutachten und bisher nur wenig einschlägige Rechtsprechung.
Nach Kenntnis der Verwaltung gibt es bisher in keiner Kommune, die mit Braunschweig vergleichbar wäre, ein Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagen, das gerichtlich Bestand gehabt hätte. Bezüglich der seit dem 1. August 2025 in Heidelberg geltenden Allgemeinverfügung haben betroffene Unternehmen rechtliche Schritte angekündigt. In Leipzig wurde eine Allgemeinverfügung aus dem März 2025 bereits Ende Mai 2025 mit vollständiger Wirkung für die Vergangenheit wieder zurückgenommen.
Vor diesem Hintergrund hält es die Verwaltung für richtig, zunächst die eigene Tatsachengrundlage auszubauen (u.a. durch das Taxengutachten), um währenddessen den weiteren juristischen Diskurs und die Rechtsprechung zu beobachten.
Festhalten lässt sich allerdings, dass rein wirtschaftliche Motive des Taxigewerbes keine ausreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung des Mietwagenunternehmen durch einen Mindesttarif darstellen können. Zu schützen ist nicht in erster Linie die Wirtschaftlichkeit der Taxidienste (dauerhaft, auf aktuellem Niveau), sondern die Funktionsfähigkeit des lokalen Verkehrssystems insgesamt, für das durch unfairen Wettbewerb Gefahren ausgehen können.
Zu Frage 3:
Da die Rahmenbedingungen für das Taxi- und Mietwagen vom Gesetzgeber festgelegt werden, sind die Steuerungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene eingeschränkt. Die Taxentarifordnung der Stadt Braunschweig wird regelmäßig angepasst, um einen auskömmlichen Ertrag der Taxi-Konzessionäre zu gewährleisten. Zudem kann die Stadt die Anzahl der Taxi-Konzessionen beschränken. Die Anzahl an Mietwagenkonzessionen darf nicht beschränkt werden.
Vor jeder Konzessionsvergabe für einen Mietwagen prüft die Verwaltung die Voraussetzungen aus der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr, also die persönliche Zuverlässigkeit, die finanziellen Leistungsfähigkeit sowie die fachliche Eignung der Unternehmer und Unternehmerinnen. Für jedes Mietwagenunternehmen gelten die üblichen Vorschriften des Gewerberechts, des Sozialrechts und des Steuerrechts.
